Kündigung schwerbehinderter Menschen: Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ab 01.01.2017

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Ab dem 01.01.2017 müssen Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung beteiligen, wenn sie einen schwerbehinderten Menschen kündigen wollen.

Das Sozialgesetzbuch IX (Recht der schwerbehinderten Menschen) soll durch das Bundesteilhabegesetz zum Jahreswechsel geändert werden. Der Bundestag hat es in der letzten Woche verabschiedet. Wenn der Bundesrat zustimmt, tritt es Anfang 2017 in Kraft.

Welche Pflichten gelten zurzeit für Arbeitgeber?

Bislang ist nur die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes notwendig (§ 85 SGB IX), wenn Arbeitgeber einem schwerbehinderten Menschen kündigen wollen. Die Verwaltung prüft dabei, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Ist die Behinderung der Grund, wird die Zustimmung regelmäßig verweigert, wenn durch finanzielle Mittel oder Arbeitshilfen der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Wird die Kündigung auf verhaltens- oder betriebsbedingte Gründen gestützt, so ist ein spezieller Schutz des schwerbehinderten Menschen nicht notwendig. Die Zustimmung wird erteilt. Ob die Kündigung rechtmäßig ist, wird im Rahmen einer Kündigungsschutzklage durch die Arbeitsgerichte überprüft.

Was jetzt zusätzlich beachtet werden muss

In der neuen Fassung des Sozialgesetzbuch IX werden die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung erweitert: Eine Kündigung, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam! Zwar mussten Arbeitgeber schon bisher die Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung informieren, dazu anhören und ihr die Entscheidung mitteilen. Wenn es unterlassen wurde, blieb es aber folgenlos. Künftig wird aber die Wirksamkeit der Kündigung von einer ordnungsgemäßen Beteiligung abhängen.

Bedeutet dies für Arbeitgeber zusätzliche Arbeit?

Wahrscheinlich nicht. Der Zustimmungsantrag für das Integrationsamt muss sorgfältig begründet werden, wenn aufgrund der Behinderung die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und deshalb gekündigt werden soll. Diese Begründung kann dann auch der Schwerbehindertenvertretung vorgelegt werden.

Was gilt, wenn es keine Schwerbehindertenvertretung gibt?

In Betrieben ohne Schwerbehindertenvertretung bleibt alles beim Alten. Es ist nur ein Antrag beim Integrationsamt erforderlich; ggfls. muss auch ein Betriebsrat angehört werden.


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