Zukleben von Kindermündern mit Tesafilm berechtigt zu einer ordentlichen Lehrerkündigung

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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Grundschullehrerin, die ihren Schülern zu Disziplinarzwecken die Münder zuklebt, vom Arbeitgeber ordentlich gekündigt werden darf.

In dem uns zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Lehrerin und gleichzeitig Klägerin war beim beklagten Land angestellt. Die Klägerin klebte während ihres Unterrichtes zwei Schülern den Mund mit Tesafilm zu. Das beklagte Land vertrat die Meinung, dass im vorliegenden Fall eine unzulässige Erziehungsmaßnahme vorliegt und kündigte das bestehende Arbeitsverhältnis somit fristgemäß. Die Klägerin erhob selbstverständlich gegen diese Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass das Zukleben der Münder nicht aus Disziplinarzwecken geschah, sondern lediglich ein gutwilliger Scherz sei. Auf ausdrücklichen Wunsch der Schüler habe sie dieses sogar wiederholt. Dieses Vorgehen sei von den Schülern als "Spaß" angesehen wurden. Sowohl die erste, als auch die zweite Instanz gaben der Klage statt. Das beklagte Land legte gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Sachsen-Anhalt Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht hingegen sah in dem Zukleben der Münder mit Tesafilm sehr wohl ein Disziplinarzweck und hielt dies für einen ausreichenden Grund zur fristgemäßen ordentlichen Kündigung. Die Lehrerin habe massiv gegen die Pflichten als Erzieherin verstoßen. In Anbetracht eines solchen schwerwiegenden Pflichtverstoßes bedarf es auch keiner vorherigen Abmahnung, so das Bundesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht vertritt hier die Auffassung, dass im Zukleben der Münder eine entwürdigende Maßnahme vorliegt. Die Kinder werden dadurch Gespött anderer Personen, insbesondere von Klassenkameraden und Freunden. Das Ehrgefühl und die Selbstachtung eines Kindes werden hierdurch beeinträchtigt.

Nach dem Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt stellt das Zukleben eines Schülermundes kein zulässiges Beweismittel dar.

(Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 2 AZR 156/11)


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