Zum Sanierungserlass vom 27.03.2003, IV A 6 - S 2140 - 8/03

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Bei Insolvenzplänen, Umwandlungen von Fremdkapital in Eigenkapitalinstrumente, der Veränderung von Anleihebedingungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz, Dept-to-Hybrid-Swaps und ähnlichen Sanierungsvehikeln fallen buchmäßig Sanierungsgewinne an.

Die ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen sollte eigentlich im Rahmen der Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wegen der verbliebenen Unsicherheiten erläutert worden sein, was leider nicht geschehen ist.

Die EU-Kommission hatte am 26.01.2011 beschlossen, dass die Sanierungsklausel im deutschen Unternehmenssteuerrecht (§ 8 c Abs. 1 a KStG) als unzulässig zu erachten sei (verbotene Beihilfe, weil durch die EU-Kommission nicht gebilligt).

Die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die EU-Kommission wurde vom EuGH wegen Fristversäumnisses abgewiesen, EuGH vom 3.7.2014 - Rs. C - 102/13 P. In der vorgenannten Entscheidung ging es hauptsächlich darum, aus welchen Gründen die Klagefrist um einen Tag versäumt worden war. Allerdings laufen noch weitere Klagen von Unternehmen gegen diesen Erlass vom 26.11.2011.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Wirksamkeit des Sanierungserlasses des BMF vom 27.03.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03. Nach dem Sanierungserlass werden die Steuern aus Sanierungsgewinn erlassen. Dieses kann eine genehmigungsbedürftige Beihilfe darstellen. Der  Sanierungserlass vom 27.03.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03 wurde der EU-Kommission zur Prüfung vorgelegt. Diese Prüfung kann mehrere Jahre dauern (Hartmann/Zwinger, „Ist ein Steuereinnahmeverlust mit dem EU-Beihilferecht vereinbar? – Sanierungserlass des BMF vom 27.03.2003 im Fokus von IDW PS 700, WPg 2014, 1104).

Der Prüfungsstandard IDW PS 700 kann ein geeignetes Prüfungsraster zur Identifizierung der Ausnahmetatbestände nach Artikel 107 AEUV  zur Verfügung stellen (Hartmann/Zwinger, ebenda, WPg 2014, 1104). Bestehende Unsicherheiten können damit geprüft und dokumentiert werden.

Aus den Gründen des sichersten Weges könnte sich eine Notifizierung nach 108 Abs. 3 AEUV empfehlen. Die EU-Kommission soll danach von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie sich dazu äußern kann.

Ein Verstoß gegen die Notifizierungspflicht soll zu einer Annullierung der durch das Rechtsgeschäft getroffenen privatrechtlichen Regelung führen können. Einzelheiten mit weiteren Rechtsquellen ergeben sich aus „Wikipedia“ unter dem Stichwort „Notifizierungspflicht“. Damit sind Risiken auch für Insolvenzpläne möglich.

Die Verwaltungsgerichte sehen die Kommunen wegen der Gewerbesteuern nicht durch das BMF-Schreiben vom 27.03.2003 gebunden, Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 28. 7. 2014 – 25 K 6763/13.

Sogar ein bloßer Rangrücktritt kann schon zu einem Bilanzgewinn führen, Niedersächsisches Finanzgericht vom 12. Juni 2014 – 6 K 324/12, EFG 2014, 1601.

Die Verletzung des Artikel 107 AEUV kann zivilrechtliche Folgen im Sinne von Unterlassungs-  und Schadensersatzansprüchen etwa von Konkurrenten nach sich ziehen, BGH-Urteil vom 10. 02. 2011 - 1 ZR 136/09. Zu beachten ist ferner die Haftung der gesetzlichen Vertreter für die Steuerschulden nach § 69 AO. Eine umfassende Prüfung nach dem Prüfungsstandard IDW PS 700 kann die Risiken mindern.



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