Zum wiederholten Mal: Schönheitsreparaturen

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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat sich jüngst (Entscheidung v. 13.01.2010; Az.: VIII ZR 48/09) erneut mit der Frage befasst, was alles zum Begriff der Schönheitsreparaturen gehört. Der Vermieter verlangte, gestützt auf eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, als Schönheitsreparatur u. a. auch das „Abziehen", also das Abschleifen und erneute Versiegeln des Parkettbodens.

Der BGH hat dies zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung fortzuführen und zu bekräftigen, wonach jede Abweichung von der Definition des Begriffs der Schönheitsreparaturen in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) unwirksam ist.

Nach dieser Definition sind Schönheitsreparaturen (nur) das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen. Werden andere Arbeiten formularmäßig vereinbart, geht es nach Auffassung des BGH „nicht mehr um die Beseitigung einer typischerweise vom Mieter verursachten Abnutzung des dekorativen Erscheinungsbildes innerhalb der gemieteten Wohnung".

Werden solche Arbeiten gleichwohl formularvertraglich vereinbart, benachteiligen sie den Mieter nach Auffassung des BGH unangemessen und müssen durch den Mieter nicht ausgeführt werden.

Der BGH hat die Entscheidung auch zum Anlass genommen, nochmals klarzustellen, dass in einem solchen Fall auch die übrigen (ohne diesen Zusatz wirksam) auf den Mieter übergewälzten Verpflichtungen (wie Streichen etc.), nicht wirksam vereinbart sind - der Mieter also nichts tun muss.

Mit anderen Worten: Wer zu viel will, bekommt am Ende nichts.



RA Falk Gütter

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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