Zur Abwehr der Forderung der Saxo Bank A/S, Dänemark

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Saxo Bank A/S aus 2900 Hellerup, Dänemark, hat Nachschussforderungen aufgrund des Euro/Franken-Crashs vom 15. Januar 2015 gegenüber den Anlegern nunmehr mit Anwaltsschreiben geltend gemacht. Davon dürften ca. 2000 Anleger betroffen sein, insgesamt geht es um einen Betrag von 100 Millionen Euro. Der geforderte Durchschnittsbetrag pro Anleger liegt um die 50.000 €, die nachgeschossen werden sollen.

In dem Anwaltsschreiben wird gegenüber den Anlegern drauf hingewiesen, dass der Anspruch auch bei einem dänischen Gericht gegenüber deutschen Anlegern geltend gemacht werden kann. Tatsächlich ist aber der europäische Verbrauchergerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Anlegern und der Saxo Bank eröffnet. Es handelt sich hierbei um das Wohnsitzgericht des Anlegers in Deutschland.

Entscheidend ist allerdings die Frage der Rechtshängigkeit der Klage. Über die Frage der Zuständigkeit entscheidet dasjenige Gericht, bei dem die Klage zuerst eingereicht worden ist (Rechtshängigkeit). Unter diesen Umständen entspricht es dem Grundsatz des sichersten Weges, eine negative Feststellungsklage gegen die Saxo Bank beim Landgericht am Wohnsitz des Klägers in Deutschland einzureichen, bevor die Saxo Bank in Dänemark Leistungsklage erhoben hat. Wird also die Klage bei einem deutschen Gericht zuerst eingereicht, entscheidet dieses, ob es zuständig ist oder nicht. Über den Instanzenweg dürfte dann die Zuständigkeit zu bejahen sein.

Wird von der Saxo Bank eine Leistungsklage gegen den Anleger bei einem dänischen Gericht eingereicht, ist eine ordnungsgemäße Rechtsverteidigung des Anlegers schon wegen des komplexen Streitstoffes und der Sprachschwierigkeiten erheblich eingeschränkt. Zudem ist das dänische Recht nicht so vielfältig ausgestaltet wie das deutsche Recht. Die Gefahr der Vereinfachungen und des Klebens am Wortlaut vermeintlicher Vertragstexte kann die Rechte der Anleger verringern.

Nachschusspflichten aufgrund von Termingeschäften gegenüber Anlegern sind in Deutschland bislang zu keinem Zeitpunkt gerichtlich durchgedrungen. Häufig konnte der Einwand der unzureichenden Anlegeraufklärung und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfolgreich geltend gemacht werden.

Für den Fall, dass bei einem dänischen Gericht eine Verurteilung des deutschen Anlegers erfolgen sollte, gibt es noch die Möglichkeit, die Vollstreckung in Deutschland wegen Verstoßes gegen die ordre public zu verhindern. Steht aber erst ein dänisches Urteil im Raume, wird die Verhinderung der Zwangsvollstreckung in Deutschland schwierig werden. Deshalb ist es sinnvoll, die Rechtshängigkeit des Anspruches mit dem Rechtsinstrument der negativen Feststellungsklage in Deutschland herzustellen, bevor in Dänemark die Leistungsklage eingereicht worden ist.

Die gegebenen Risikohinweise entsprachen nicht dem Stand der Rechtsprechung. Denn der Hinweis auf einen möglichen Totalverlust ist nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr der Hinweis auf das Risiko der Privatinsolvenz, welches mit der Durchführung von Terminkontrakten untrennbar verstoffwechselt ist. Ein derartiger Risikohinweis ist allerdings nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit kommuniziert worden. Aus der Gesamtschau der Einzelhinweise ergab sich vielmehr der irreführende Eindruck, dass Kontrakte in Schweizer Franken ebenso risikolos wie profitabel seien.

Abschrecken lassen sollte man sich auch nicht von einer Absage der Rechtsschutzversicherung. Denn maßgeblich für die Kostendeckungszusage ist die wahrheitsgemäße Darstellung der korrekten Gründe. Diese sind geeignet, angebliche Ausschlusstatbestände zu übergehen.

Anleger und Kollegen, die kostenfreie Auskünfte wünschen, sollten sich in dieser nicht ganz einfachen Materie, die nur von ausgewiesenen Spezialisten beherrscht wird, an die Kollegen Robert und Partner unter nebenstehender Telefonnummer wenden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema