Zur Berrechnung des Wiederbeschaffungswertes beim Verkehrsunfall

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Kurz & bündig:

  1. Bei der Berechnung des Gegenstandswertes der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit ist bei einem Totalschaden der Restwert nicht beim Streitwert in Abzug zu bringen. Maßgeblich für den Wiederbeschaffungswert ist der Wert eines entsprechend vorbeschädigten Fahrzeugs.
  2. Ist der Umfang der Vorschäden streitig, geht dies zu Lasten des für die Schadenshöhe beweisbelasteten Geschädigten.

(AG München, Urteil vom 10.06.2016 – 331 C 11810/15)

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche bei einem Verkehrsunfall. Neben den festgestellten Ansprüchen aus dem Unfall wurden zudem teilweise noch ausstehende vorprozessual entstandene Anwaltskosten geltend gemacht. Der beklagte Versicherer hatte Kosten errechnet, indem er bei der Ermittlung des Gegenstandswerts den „Schrottpreis“ in Abzug gebracht hatte. Der Kläger ist der Meinung, dieser Restwert sei kein abzugsfähiger Posten und kommt daher bei der Berechnung auf einen höheren Streitwert.

II. Rechtliche Einordnung

Der Schadensersatzansprüche es Klägers richtete sich nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Der Beklagte haftet dem Kläger unstreitig aus dem streitgegenständlichen Unfall. Nach Auffassung des Amtsgerichts München kann in den Wiederbeschaffungswert nicht der im Rahmen der Regulierung des Vorschadens festgestellte Restwert angesetzt werden. Damit folgte das Gericht der Ansicht des Klägers, der einen höheren Streitwert veranschlagte. Streitwert und Restwert seien nicht gleichzusetzen, da zwischen ihnen kein Zusammenhang besteht, der eine Anrechnung erlauben würde. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ist daher auf dem Wert eines entsprechend vorbeschädigten Fahrzeugs abzustellen.

III. Quintessenz

Die vom Amtsgericht München zu entscheidende Frage ist in der Literatur umstritten. Das Gericht folgte mit seiner Entscheidung der Meinung, die einen Abzug des Restwerts nicht für angezeigt hält.

RA Marc E. Evers / Wiss. Mit. Julius Pieper


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