„Zur Einwilligung unfähig“ – der neue § 177 Abs. 2 StGB

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Zur Einwilligung unfähig ... – so mag man sich als Verteidiger bei der Lektüre des neuen § 177 Abs. 2 StGB fühlen. Zumindest, sofern es die Konstellationen der sog. „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ betrifft.

„Tiefgreifende Bewusstseinsstörungen“ – das sind die nicht krankhaften Beeinträchtigungen der Bewusstseinsfähigkeit wie etwa Ohnmacht, Schlaf und schwere Rauschzustände.

Mithin dann, wenn das potentielle Opfer im Nachhinein angibt, während des Sex geschlafen oder sich im Alkohol- bzw. Drogenrausch befunden zu haben.

Hier der Anzeige erstattenden Person die Lüge zu beweisen, war für die Verteidigung bislang schon nicht einfach.

Künftig steht zu befürchten, dass es noch schwieriger sein wird.

Denn die Neufassung des § 177 Abs. 2 Nr. 1, die den bisherigen Tatbestand des § 179 (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) ablöst, erzeugt noch mehr Rechtsunsicherheit, als dies bei § 179 StGB bereits der Fall war.

Insbesondere lässt der nunmehr völlig neue § 177 Abs. 2 Nr. 2 – zu dem es bislang im Gesetz noch kein (!) Äquivalent gab, keine Strafbarkeitslücke mehr offen. Hierzu weiter unten.

Im Einzelnen …:

Der „alte“ § 179 StGB:

 „Alltag“ in der Verteidigung waren hier bislang die Absätze 1 und 5 in der Konstellation der Bewusstseinstörung, wonach das potentielle Opfer

„wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung ...“ unfähig war, Widerstand gegen die sexuellen Handlungen des potentiellen Täters zu leisten; (§ 179 Abs. 1)

Hierbei bedeutete die Strafe eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn

„der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind…“ (§ 179 Abs.5).

Der neue 177 Abs. 2 Nr. 1

Die Neufassung, § 177 Abs.2 Nr. 1, bestraft nunmehr sexuelle Handlungen an und von einer anderen Person,

wenn (1) „der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern“.

Im Ergebnis greift der Gesetzgeber mit § 177 Abs. 2 Nr. 1 also die Fallgruppen des § 179 Absatz I StGB aF auf; an die Stelle der „Widerstandsunfähigkeit“ tritt die Unfähigkeit zur Bildung eines den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willens. Dies ist zunächst noch nachvollziehbar, denn es geht nunmehr auch nicht mehr um die Gegenwehr, sondern um das Einverständnis.

Indes muss Grund für die Unfähigkeit zur Willensbildung nicht mehr eine „Krankheit, Behinderung oder tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ wie in § 179 Abs. 1 aF sein. Vielmehr genügt nunmehr die absolute Unfähigkeit, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern.

Als sei es noch nicht genug, differenziert § 177 Abs. 2 nun aber weiter und schafft damit ein Novum gegenüber der bisherigen Rechtslage.

177 Abs. 2 Nr. 2: völliges Novum

Anders als § 177 Abs. 2 Nr. 1 umfasst die Alternative nach Nr. 2 nun auch Personen, die in ihrer Willensbildung lediglich „erheblich eingeschränkt“ sind.

Konkret, wenn „der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist …“

Einzige Ausnahme: „... es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert“.

Geht es um den Schutz tatsächlich behinderter Personen, ist die Intention des Gesetzes, deren sexuelle Selbstbestimmung zu schützen, noch nachvollziehbar.

Doch dürfte häufigster Anwendungsfall für die Praxis hier wohl auch sein, dass eine vor und während des Sex angetrunkene Person die sexuelle Begegnung im Nachhinein als nicht mehr einverständlich darstellt.

Insbesondere bleibt dabei offen, welchen Schweregrad die Beeinträchtigung denn überhaupt erreichen muss, um eine Strafbarkeit des potentiellen Täters zu begründen. Hierzu schweigt auch die Gesetzesbegründung. In Anbetracht des Umstands, dass es sich hier um ein Strafgesetz handelt, dürfte dies verfassungsrechtlich bedenklich sein.

„Es sei denn, der Täter hat sich der Zustimmung der Person versichert“

Haben Sie also künftig Sex mit einer angetrunkenen Partnerin bzw. Partner, verlangt das Gesetz, dass diese ihre Zustimmung ausdrücklich erteilen muss.

Für die Praxis also wohl eine weitere Schwierigkeit – vor allem „danach“. Denn: Wie soll dann zu beweisen sein, dass das „Ja“ auch eindeutig und nicht ambivalent war?! Oder dass die andere Person selbst die Initiative zum Sex ergriffen hatte?

Muss dann im Rahmen einer sexuellen Begegnung die Zustimmung zu jeder einzelnen sexuellen Handlung gesondert eingeholt werden?!

Als Fachanwältin für Strafrecht habe ich mich ausschließlich auf das Sexualstrafrecht spezialisiert.

Und damit auf die Verteidigung gegen den Vorwurf Sexueller Missbrauch, Sexueller Übergriff, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung sowie Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie.

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