Zur Haftung von Eltern für die Telefongespräche ihrer minderjährigen Kinder

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Im Familienleben spielt heutzutage das Internet eine große Rolle, schon die 9-jährigen Kinder nutzen vermeintlich "kostenlos" Internetspiele. Auf die Minderjährigkeit ihrer Kinder können sich die Eltern aber seit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 01.09.2007 nicht mehr grundsätzlich berufen. Versucht der Internetanbieter sich über R-Gespräche Geld von den Kindern zu holen, so ist das seit dem 01.09.2007 möglich, es sei denn, die Eltern treffen Vorsorge. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.03.2006 zum Aktenzeichen III ZR 152/05) sind nämlich die Eltern gem. §16 Abs.3 S. 3 TKV verpflichtet, als Anschlussinhaber alle ihnen zumutbar geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um eine nicht von ihnen bewilligte Nutzung ihres Telefons zu unterbinden. Dabei sind "zumutbar" diejenigen Maßnahmen, die einem gewissenhaften durchschnittlichen Telefonkunden bekannt sind und zu deren Durchführung er mit vertretbaren Aufwand in der Lage ist. In der Entscheidung heißt es weiter, dass den Eltern zumutbar ist, sich vor unerwünschten R-Gesprächen zu schützen, in dem sie sich in eine sogenannte Sperrliste aufnehmen lassen. Gemäß § 66 i Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes besteht nämlich die Möglichkeit, dass Anschlussinhaber ihren Telefonanbieter beauftragen, eine Aufnahme ihrer Nummern in eine Sperrliste unentgeltlich zu veranlassen. Der Anbieter muss dann die Sperrung der Bundesnetzagentur übermitteln, diese stellt die Sperrliste den Anbietern von R-Gesprächsdiensten zur Verfügung.

Soweit nicht R-Gespräche betroffen sind, besteht diese Möglichkeit nicht. Aber auch dann sind die Eltern gem. § 16 Abs. 3 TKV verpflichtet, zu handeln. Es sind alle Möglichkeiten auszunutzen, die technisch in Frage kommen. Anderenfalls haben die Eltern die Nutzung des Anschlusses zu vertreten. Hierzu hatte der Bundesgerichtshof bisher jedoch noch keine Entscheidung zu treffen. Allerdings ist vorstellbar, dass z. B. ein Passwort verwendet werden muss, um eine unbefugte Internetnutzung der Kinder zu verhindern.


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