Zur Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr bei Drogenkonsum

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Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille geht die Rechtsprechung von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. D.h. während die Rechtsprechung bei Blutalkoholwerten unter dieser Grenze noch weitere Anhaltspunkte für eine strafbare Fahruntüchtigkeit benötigt  (typischerweise Fahrfehler), ist dies ab 1,1 Promille nicht mehr erforderlich. Auch der Nachweis, dass man trotz dieser Blutalkoholkonzentration absolut fehlerfrei gefahren ist, hilft dann nicht mehr weiter. 

Beim Konsum von anderen Rauschmitteln fehlt es jedoch bislang an solchen absoluten Wirkstoffgrenzen. Für eine Strafbarkeit des Fahrens unter Drogeneinfluss muss daher immer der Nachweis erbracht werden, dass der Fahrer aufgrund der Wirkung der Droge zur sicheren Verkehrsteilnahme nicht in der Lage war. D.h. selbst wenn festgestellt wird, dass der Fahrer zweifelsfrei Drogen konsumiert hat, reicht dies zur Feststellung einer strafbaren Fahruntüchtigkeit nicht aus. Nach der Rechtsprechung kann allein aufgrund allgemeiner Merkmale des Drogenkonsums (gerötete Augen, erweiterte Pupillen, "verwaschene" Sprache u.a.) nicht zwingend auf eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit geschlossen werden. 

Dies bestätigte unter anderem das Oberlandesgericht Hamm in einem Fall, bei dem der Fahrer unter akuter Morphinwirkung infolge Heroinkonsums stand (ca. 91 ng/g) . Der Fahrer hatte außerdem die Geschwindigkeit übertreten, eine schraffierte Sperrfläche überfahren und war in einem Zug auf die linke Spur der Autobahn aufgefahren. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts Münster dennoch auf und ordnete eine erneute Verhandlung vor einer anderen Abteilung des Amtsgerichts Münster an. Das Amtsgericht hatte nicht hinreichend festgestellt, dass die Fahrfehler tatsächlich auf den Drogenkonsum zurückzuführen waren. An Hand der Art und Weise der begangenen Verkehrsverstöße (Verkehrsdichte, annähernde Geschwindigkeit des Fahrzeugs u.a.) hätte festgestellt werden müssen, dass dem Angeklagten ohne Drogeneinnahme diese Fahrfehler nicht unterlaufen wären. (OLG Hamm, Beschluss v. 08.05.2007, Az. 4 Ss 159/07) 


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