Zur Verjährung von Ansprüchen der Eltern gegen das Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe

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Diese Besprechung befasst sich mit dem Beschluss des BGH vom 16.12.2015 (Aktenzeichen: XII ZB 516/14).

Wenden die Eltern ihrem Schwiegerkind schenkweise Vermögen zu, kann es zu einem Rückzahlungsanspruch bei Scheitern der Ehe kommen. Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass die Schenkung und der Bestand der Ehe in einem Zusammenhang stehen, der Bestand der Ehe also Geschäftsgrundlage der Schenkung wurde (§ 313 BGB). Es stellt sich die Frage, wann diese Ansprüche der Eltern gegenüber dem Schwiegerkind verjähren.

In dem konkreten Fall haben die Eltern der Ehefrau im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims der Eheleute und der Rückführung von Darlehensverbindlichkeiten Zahlungen von etwa 60.000 € an die Tochter und ihren Ehemann geleistet, um die Eheleute und deren Familie zu unterstützen. Anfang 2006 trennen sich die Eheleute und Ende 2006 wird ein Scheidungsantrag eingereicht, was den Eltern auch bekannt wurde. Das Scheidungsverfahren zieht sich in die Länge, bis im November 2012 die Ehe rechtskräftig geschieden wird. Noch bevor die Ehe geschieden wird, verlangen die Eltern der Ehefrau im Jahre 2012 von Ihrem Schwiegersohn eine anteilige Erstattung der geleisteten Zahlungen. Der Schwiegersohn beruft sich auf den Eintritt der Verjährung.

Der geltend gemachte Anspruch der Schwiegereltern ist ein Rückzahlungsanspruch oder auch Rückgewähranspruch wegen Schenkungen an den Schwiegersohn wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Solche Ansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von 3 Jahren (§ 195 BGB). Etwas anderes wäre es dann, wenn es sich dabei nicht um Geldzuwendungen gehandelt hätte, sondern ein Grundstück oder einen Immobilie zugewendet worden wäre. Bei der Schenkung eines Grundstücks oder Immobilie gilt die längere Verjährungsfrist von 10 Jahren (§ 196 BGB).

Der BGH hat entschieden, wann die Verjährung beginnt. Die Verjährung beginnt wenn die Schwiegereltern die erforderliche Kenntnis vom Scheitern der Ehe ihres Kindes erlangen. Rechtlich geht man vom Scheitern der Ehe mit der Zustellung des Scheidungsantrags aus. Wissen also die Schwiegereltern, dass die Scheidung rechtshängig wurde, also der Scheidungsantrag eingereicht und durch das Gericht zugestellt wurde oder hätten Sie ohne grobe Fahrlässigkeit diese Kenntnis erlangen können (die Unkenntnis aufgrund grober Fahrlässigkeit reicht aus!), beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem die Kenntnis erlangt wurde oder hätte erlangt werden können.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Schwiegereltern im Jahre 2006 Kenntnis vom rechtlichen Scheitern der Ehe hatten. Die Verjährung begann also am 01.01.2007 und endete am 31.12.2009. Der Schwiegersohn hat sich mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährung berufen können. Die Schwiegereltern sind mit ihrem Antrag gescheitert.

Wichtig ist also: Das Scheidungsverfahren und dessen Ausgang darf im Zweifel nicht abgewartet werden, wenn Eltern von ihrem Schwiegerkind Zahlungen bzw. Leistungen zurückverlangen. Auch wenn das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können diese Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern unabhängig davon verjähren!


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