Zur Verteilung der wechselseitigen Verursachungs– und Verschuldensbeiträge

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Bei Betrachtung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach einem Verkehrsunfall können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind. Kann keine der Parteien solche Umstände beweisen, kann unter Umständen nur die Betriebsgefahr der Fahrzeuge als unstreitiges Element verbleiben. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin nicht beweisen, dass das auf der Hauptstraße befindliche Motorrad eine Geschwindigkeit hatte, bei der noch eine ausreichende Sicht vorhanden war (Sichtfahrgebot). Die Beklagten konnten wiederum nicht beweisen, dass der aus einer Ausfahrt nach links auf die Hauptstraße abbiegende Pkw das Motorrad nicht sehen konnte, weil es zu schnell war. Das Gericht entschied daher anhand der Betriebsgefahren der Fahrzeuge. Die Betriebsgefahr des aus der spät sichtbaren Grundstücksausfahrt kommenden, nach links auf die vorfahrtsberechtigte Straße abbiegenden Pkws sei erheblich höher gewesen (erhöhtes Gefahrenpotential) als die einfache Betriebsgefahr des Motorrades.

Im Ergebnis musste der Pkw - Fahrer daher 75 Prozent des Schadens tragen. (OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.08.2006, Az.: I-1 U 224/05)


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