Zur Wirksamkeit bedingter Erbverzichtsverträge

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In dem Verfahren 7 U 22/06 hatte das OLG Düsseldorf über die Wirksamkeit eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages und die sich daraus ergebenden Folgen zu entscheiden. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, der jüngste Sohn des Erblassers, war von diesem Anfang der 80er-Jahre zum Alleinerben eingesetzt worden. Im Jahr 1987 schlossen der ältere Bruder und der Erblasser einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag. Im September 2000 setzte der Erblasser jedoch dann den Beklagten, einen entfernten Verwandten, zum Alleinerben ein.

Der nunmehr enterbte Kläger ließ sich von seinem älteren Bruder dessen Pflichtteilsanspruch abtreten und machte diesen und seinen eigenen gerichtlich geltend. Zu Recht, wie das Gericht mit Urteil vom 25. Juli 2008 entschied. Denn, so die Richter, der Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag waren unter der Bedingung geschlossen, dass der jüngere Bruder alleiniger Erbe des Familienvermögens wurde. Da diese Bedingung mit der Enterbung des Klägers nicht eingetreten war, lebten die ursprünglich durch den Verzicht erloschenen Ansprüche wieder auf und konnten vom Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden.

Der Fall zeigt einmal mehr, dass das Erbrecht eine hochdynamische Angelegenheit ist. Letztwillige Verfügungen wie Testamente oder Erbverträge sollten daher in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob sie den tatsächlichen Gegebenheiten noch gerecht werden.


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