Zur Wirksamkeit von Versicherungsklauseln
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Kurz & bündig
- Das Verwenden von Klauseln zur Beitragsfreistellung, zur Kündigung und zum Stornoabzug in Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen ist unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam.
- Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung, die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege der Zillmerung verrechnet werden, führen zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Versicherungsnehmers und sind daher unwirksam.
(BGH, Urteil vom 17.10.2012, 7 U 59/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2016)
I. Sachverhalt
Das OLG Frankfurt am Main hat auf der Linie der Rechtsprechung des BGH entschieden, dass bestimmte Klauseln zur Beitragsfreistellung und Kündigung unwirksam sind. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen die R+V Versicherung, weil diese trotz des Urteils aus dem Jahr 2012, entsprechende Klauseln weiter in Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträgen verwendete und sich auf diese berief.
II. Rechtliche Einordnung
Der BGH hatte dem Anspruch der Klägerin aus § 4 UKlaG stattgegeben. Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln verstießen nach Auffassung des Gerichts gegen das Transparenzgebot und waren daher gem. § 307 Abs.1 Satz 2 BGB unwirksam. Das Urteil betraf dabei vor allem Klauseln, die Zillmerung, Rückkaufswert und Stornoabzug regelten. Ferner wurde die Beweislastregelung hinsichtlich der Höhe des Stornoabzugs bemängelt, vgl. § 309 Nr. 12a BGB.
III. Quintessenz
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main steht im Einklang mit der jüngsten Grundsatzentscheidung des BGH. Dieses hatte die Anforderungen an die Klauselgestaltung im Versicherungssektor weiter verschärft. Das Urteil erscheint nicht nur im Hinblick auf den strengen Kontrollmaßstab als bedenklich. Einen fundierten Überblick über die Zulässigkeit verwendeter Klauseln und Bedeutung des Urteils gibt Armbrüster in NJW 2012, 3001.
RA Marc E. Evers
Wiss.Mit. Julius Pieper
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