Zur Zulässigkeit von Videoüberwachung

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Das Streben nach mehr Sicherheit hat die Frage nach der Zulässigkeit einer Videoüberwachung in den letzten Jahren spürbar erweitert. Das Problem liegt dabei darin, dass die Videoüberwachung die Herstellung von Personenaufnahmen intendiert, die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten aber einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht bedeuten kann.

Zur Frage, ob eine Videoüberwachung einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, geht der Bundesgerichtshof von folgendem Prüfungsmaßstab aus:

„Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.“ (BGH, Urteil vom 25.04.1995 – VI ZR 272/94)

Grundsätzlich ist damit eine Videoüberwachung nur zur Wahrnehmung des Hausrechts sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke gestattet und dies auch nur dann, wenn das schutzwürdige Interesse der betroffenen, das heißt der aufgenommenen Person, nicht überwiegt.

Derartige schutzwürdige Interessen liegen bei der Videoüberwachung von einer Örtlichkeit mit breiter Öffentlichkeit vor, z. B. bei Sport- oder Vergnügungsstätten, Einkaufszentren und Parkplätzen oder Fahrzeugen im Schienen- Schiffs- und Busverkehr, da sie dem Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit dienen.

Anders aber ist der Fall bei der Überwachung des Zugangsbereichs zu einem Privatwohnhaus zu würdigen, denn das in diesem Fall vorgetragene Interesse, „Unratablagerungen zu vermeiden“, kann nicht gegenüber dem berechtigten Interesse überwiegen, eine ständige Kontrolle zu vermeiden.

Hieraus wird deutlich, dass in jedem konkreten Einzelfall auf die Gefährdungslage abzustellen ist. So ist etwa die Überwachung des Verkaufsraumes einer Apotheke unzulässig, die Überwachung des Betäubungsmittelschrankes hingegen zulässig (VG Saarlouis, Urt. v. 29.1.2016, Az. 1 K 1122/14).

Das heißt, die Videoüberwachung muss dem allgemeinen Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dies gilt insbesondere bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Eine verdeckte Videoüberwachung ist regelmäßig ebenso wie eine verdachtsunabhängige dauerhafte Mitarbeiterüberwachung unzulässig.

Trotz der umfangreichen Rechtsprechungsfälle zum Thema sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Frage nach der Zulässigkeit liegt mithin im Detail!

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