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Zurückweisung der Kündigung wegen Nichtvorlage der Vollmacht – Fachanwalt Arbeitsrecht, Sozialrecht

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Beifügung der Vollmacht an die Kündigung

Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss dies schriftlich erfolgen und vom Arbeitgeber unterzeichnet werden. Häufig bevollmächtigt der Arbeitgeber zum Beispiel einen Betriebsleiter oder Abteilungsleiter zum Ausspruch der Kündigung. Der Arbeitnehmer kann in der Regel nicht wissen, ob diese Person überhaupt berechtigt ist, eine Kündigung auszusprechen. Daher sieht das Gesetz vor, dass dann der Vertreter des Arbeitgebers an das von ihm unterschriebene Kündigungsschreiben auch die Vollmachtsurkunde beifügen muss, aus welcher hervorgeht, dass dieser Mitarbeiter vom Arbeitgeber zum Ausspruch dieser Kündigung berechtigt wurde.

Bei jeder neuen Kündigung ist Vollmacht beizufügen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. September 2015 zum Aktenzeichen 6 AZR 492/14 klargestellt, dass die Vollmachtsurkunde vom Vertreter aufgrund des Zweckes der gesetzlichen Bestimmung grundsätzlich bei jeder neuen Kündigung vorgelegt werden muss. Mit dieser gesetzlichen Vorschrift sollen dem Arbeitnehmer die Nachforschungen erspart bleiben, ob der Kündigende, der nicht der Arbeitgeber selbst ist, vom Arbeitgeber zu dieser Kündigung bevollmächtigt wurde.

Zurückweisung der Kündigung

Ist der Kündigung eine solche Vollmacht nicht beigefügt, kann der Arbeitnehmer unverzüglich die Kündigung zurückweisen, weil die Vollmacht nicht beigefügt war. Eine solche Kündigung ist dann nicht wirksam. Dann ist es Sache des Arbeitgebers, entweder selbst eine neue Kündigung zu unterschreiben oder bei einer neuen Kündigung die Vollmacht des Vertreters beifügen zu lassen. Ansonsten kann der Arbeitnehmer auch die neue Kündigung zurückweisen.

Praxistipp:

  1. Dieses Vorgehen des Arbeitnehmers ist insbesondere dann relevant, wenn er sich bessere Chancen bei den Abfindungsverhandlungen verschaffen möchte, bzw. bei der Notwendigkeit des Ausspruchs einer neuen Kündigung die Kündigungsfrist verlängert wird. Die Kündigungsfrist beginnt immer ab Zugang der wirksamen Kündigung zu laufen. Daher kann dieses Vorgehen neben der Abfindung auch zur Verlängerung der Beschäftigung beitragen.
  2. Die Kündigungsschutzklage ist aber trotzdem innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen. In einem solchen Fall sollte der Klage bereits eine Kopie des Zurückweisungsschreibens mit beigefügt werden.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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