Zustellung durch Einlegen in nicht abschließbaren Briefkasten

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Ist eine förmliche Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO durch Übergabe des Schriftstückes nicht möglich, so ermöglicht § 180 ZPO eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten. Hierbei kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat zu dem Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.


Im vorliegenden Fall des OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.05.2009, – 1 St OLG Ss 76/09 – hatte der Postzusteller einen Bußgeldbescheid in einen sog. Durchwurfbriefkasten eingelegt, dessen Briefkastenklappe von außen zu öffnen war, ohne dass hierfür das Haus betreten werden musste. Das Briefkastentürchen auf der Innenseite war jedoch nicht abschließbar, so dass die hier eingelegte Post für jedermann innerhalb des Hauses zugänglich war. Von außen war dies nicht zu erkennen. Aufgrund der Nichtbeachtung des derart zugestellten Bußgeldbescheides mit angeordnetem Fahrverbot wurde der Betreffende sodann wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbotes zu einer Geldstrafe verurteilt. Nicht auszuschließen war hierbei, dass der Bußgeldbescheid evtl. durch einen unbekannten Dritten aus dem Briefkasten entwendet worden war.


Nach Auffassung des OLG war eine Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten auch dann wirksam erfolgt, wenn der Briefkasten mangels Verschließbarkeit zwar objektiv unsicher, dies für den Postzusteller jedoch nicht erkennbar war. Eine sichere Aufbewahrung im Briefkasten ist zwar nicht möglich, wenn dieser einen Zugriff Dritter ermöglicht. Hierzu gehören zunächst all die Fälle, in denen etwa das Schriftstück in einen nicht abschließbaren Briefkasten eingelegt wird. Kennt der Nutzer des Briefkastens jedoch den eigenen Sicherheitsmangel, so kann er sich zur Begründung einer nicht erfolgten Zustellung hierauf allerdings nicht berufen, wenn er äußerlich erkennbar einen seiner Wohnung zuzuordnenden Briefkasten für den Postempfang eingerichtet hat und diesen folglich für eine sichere Aufbewahrung geeignet hält. Dies gilt dann nicht, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Briefkasten sich überhaupt noch mit Willen des Adressaten in Verwendung befindet. Hierbei können jedoch nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die für den jeweiligen Postzusteller bei der gebotenen Prüfung, ob der Briefkasten sich in einem sicheren Zustand befindet, auch erkennbar sind. Befindet sich hiernach der Briefkasten für den Zusteller in einem äußerlich nicht erkennbaren Defektzustand, so wird ungeachtet dessen eine wirksame Zustellung bewirkt. Vorliegend kam hinzu, dass der Betreffende den Briefkasten in Kenntnis des defekten Schlosses sogar über einen Zeitraum von mehreren Wochen hinweg weiter verwendet hatte.


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