Zustellung der einstweiligen Verfügung

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Im Presserecht wie auch im gewerblichen Rechtsschutz beginnen streitige Auseinandersetzung häufig durch ein außergerichtliches Abmahnverfahren, womit der Anspruchsteller die Unterlassung einer bestimmten Darstellung (Presserecht) oder die Unterlassung einer bestimmten Handlung (Wettbewerbsrecht) fordert. Lehnt der Anspruchsteller dies selbst oder vertreten durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt ab, so beantragt der Anspruchsteller häufig den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Liegt diese vor, so muss die Verfügung zu ihrer Wirksamkeit an den Gegner zugestellt werden (§§ 922 Abs. 2, 936 ZPO). Anders als in einem normalen Zivilprozess, wo gerichtliche Entscheidung den Parteien durch die Gerichte förmlich zugestellt werden, muss in einem Verfügungsverfahren der Antragsteller die Zustellung im Parteibetrieb bewirken. 

In der Praxis stellt sich in diesem Zusammenhang nicht selten die Frage, an wen die Verfügung konkret zuzustellen ist. Hat sich im außergerichtlichen Abmahnverfahren lediglich der Anspruchsgegner gemeldet und die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung abgelehnt, so ist dies einfach. In diesem Fall ist zur Wirksamkeit der Verfügung an den Anspruchsgegner direkt zuzustellen. Problematischer wird es allerdings, wenn sich ein Anwalt bestellt hat. In diesem Fall ist die Verfügung zu ihrer Wirksamkeit unmittelbar an diesen zuzustellen (§ 172 Abs. 1 S.1 ZPO). Erfolgt in einem solchen Fall die Zustellung an den Antragsgegner, hätte dies nach ständiger Rechtsprechung (u. a. BGH NJW-RR 2011, 997, 998) die Unwirksamkeit zur Folge.

Insofern ist die Frage, an wen zugestellt werden muss, von großer Relevanz. Das Landgericht Frankfurt hat sich in einem von Rechtsanwalt Felix Damm betreuten presserechtlichen Verfahren mit dieser Frage befasst. Die Anspruchsgegnerin hatte im Prozess eingewandt, die Zustellung der Verfügung hätte an den Bevollmächtigten erfolgen müssen (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), denn schließlich habe er sich auf die Abmahnung hin als Bevollmächtigter der Anspruchsgegnerin bestellt. In diesem Zusammenhang stützte er sich auf die Ausführung: 

„Wir zeigen an, dass wir die [...] GmbH anwaltlich vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichern wir.“

Das Landgericht Frankfurt hat diese Einwendung eine Absage erteilt und unter Bezugnahme auf zahlreiche Fundstellen der Rechtsprechung ausgeführt, dass der Vertretungsanzeige, die auf eine außergerichtliche Abmahnung hin erfolgt ist, keine Bestellung als Prozessbevollmächtigter zu entnehmen ist:

„Aus einer Vollmacht für die außergerichtliche Vertretung einer Partei folgt nicht ohne Weiteres eine Prozessvollmacht. Die außergerichtliche Vertretung und die Prozessvertretung betreffen schließlich zwei unterschiedliche Abschnitte einer Rechtsstreitigkeit. [...] Der Antragsteller muss bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung aber Rechtssicherheit haben. Diese Zustellung ist schließlich Voraussetzung für ihre Wirksamkeit. Prinzipiell muss nach §§ 922 Abs. 2, 936 ZPO deshalb eine Zustellung an den Antragsgegner persönlich erfolgen. Hat diese bereits einen Rechtsanwalt zur Prozessvertretung in einem möglichen späteren Gerichtsverfahren bevollmächtigt, müssen er oder der Anwalt dies dem Antragsteller im Rahmen des außergerichtlichen Schriftverkehrs zweifelsfrei mitteilen. Diese Anforderungen erfüllt die bloße Anzeige der anwaltlichen Vertretung und Bevollmächtigung im Schreiben des Beklagtenvertreters nicht“.

Die Zustellung unmittelbar an den Antragsgegner persönlich war in diesem Fall insofern wirksam. 

Besteht Unsicherheit über die Frage des richtigen Zustelladressaten, sollte vorsorglich sowohl an den Bevollmächtigten wie auch an den Antragsgegner persönlich zugestellt werden.

Die einstweilige Verfügung unseres Mandanten Michael Schumacher, in der es um die Zulässigkeit einer Berichterstattung über den Besuch des Bischof Georg Gänswein im Hause unseres Mandanten ging wurde, wurde bestätigt.



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