Zustimmung zur Mieterhöhung trotz Mängeln in der Wohnung?

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Oftmals verlangt der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, obwohl die Mietsache eigentlich nicht in Ordnung ist und er selbst seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung bzw. Instandsetzung der Mietsache nicht nachkommt.

Wie geht das eigentlich zusammen? Ist das überhaupt zulässig und wie verhalte ich mich in dieser Situation als Mieter?

Die Rechtslage ist eigentlich klar.

Rein rechtlich hat das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters mit den Instandsetzungs- und Mietminderungsrechten des Mieters unmittelbar nichts zu tun. Mieterhöhung nach § 558 ff BGB und Mietminderung sind grundsätzlich vollkommen unabhängig voneinander zu beurteilen. Ein Mangel bzw. eine Mietminderung schließt die Pflicht des Mieters zur Zustimmung nicht aus.

Sofern die übrigen formellen Anforderungen erfüllt sind, kann der Vermieter vom Mieter die Erhöhung der Miete bis maximal zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen (§§ 558 ff BGB). Der Mieter ist dann verpflichtet, seine Zustimmung zur Mieterhöhung zu erklären. Ggf. muss ihn der Vermieter verklagen und seine Zustimmung gerichtlich ersetzen lassen.

Die Mieterhöhung steht insoweit gerade nicht im Zusammenhang mit einer dem Mieter eventuell zustehenden Mietminderung. Soweit es sich um behebbare Mängel handelt, bleiben diese im Rahmen der Mieterhöhung unberücksichtigt, da dem Mieter hier ja seinerseits auch ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Mängelbeseitigung gegen den Vermieter zusteht.

Weigert sich der Vermieter, den Mangel zu beseitigen, muss der Mieter hier vielmehr seine Rechte verfolgen und ggf. seinerseits die gerichtliche Durchsetzung seines Minderungs- und Mängelbeseitigungsanspruchs betreiben.

Der Mieter kommt dann letztlich doch noch zu seinem Recht. Steht dem Mieter nämlich eine Mietminderung zu, führt diese zu einer Minderung der Bruttomiete und damit dann entsprechend auch zu einer Minderung der erhöhten Miete.

Betroffenen Mietern ist daher zu empfehlen, sowohl die Frage der Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens des Vermieters als auch der Ansprüche gegen den Vermieter durch einen qualifizierten Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht im Einzelnen prüfen zu lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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