Zustimmung zur Nebenkostenabrechnung ist auch bei Mangelhaftigkeit bindend!

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Zustimmung zur Nebenkostenabrechnung bindend!

Der BGH hat Ende Oktober 2020 ein überraschendes Urteil zum Nachteil der sonst so schützenswerten Mieter gefällt.

Wörtlich heißt es:

 

„Die Regelungen in § 556 Abs. 3, 4 BGB hindern die Mietvertragsparteien nicht, nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung an den Mieter eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Mieter den ausgewiesenen Saldo als verbindlich anerkennt. Weder formelle Mängel der Abrechnung noch die mit einer solchen Vereinbarung etwa verbundene Verkürzung der dem Mieter zustehenden Einwendungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) stehen der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung entgegen.“

 

Was war passiert?

Der Mieter erklärte gegenüber dem Vermieter, dass er mit der Nebenkostenabrechnung einverstanden sei. Dies, obwohl er Bedenken gegen die Nebenkostenabrechnung hatte und vor allem auch bereits formelle Einwände kundgab. Die Beweggründe des Mieters, nämlich das Mieterverhältnis nicht zu verlieren oder auch andere Beweggründe spielen keine Rolle, mithin genügt auch eine Zwangslage nicht. Letztlich hat der Mieter aus freien Stücken eingeräumt, die Nebenkosten zu akzeptieren und zu tragen. Insofern wurde aus einer unwirksamen Nebenkostenabrechnung eine wirksame.

Letztlich hat der Mieter auch zugestimmt, weil es ihm selbst Vorteile brachte, nämlich eine Räumungsvollstreckung abzuwenden indem er seine Zahlungsschuld einräumte. Der Mieter spekulierte also darauf erstmal zuzustimmen um den Vermieter zu besänftigen und einer Vollstreckung zu entgehen und ging davon aus, die Nebenkostenabrechnung später nochmal Thema werden zu lassen. Also fast schon ein wenig hinterlistig, was der BGH jedoch nicht durchgehen ließ.

Im Ergebnis ist also darauf zu achten im Falle einer womöglich unrichtigen Nebenkostenabrechnung, diese auch zu monieren und nicht entweder zu akzeptieren oder sogar auszugleichen und die Auffassung zu vertreten, diese später immer noch angreifen zu können. In einem solchen Fall helfen auch die Mietschutzvorschriften des BGB nicht weiter, auch und gerade nicht diejenigen, wonach nicht zum Nachteil des Mieters hiervon abgewichen werden darf, denn der Mieter hat frei entschieden, seinen gesetzlich eingeräumten Schutz nicht in Anspruch zu nehmen, indem er einen Vergleich mit dem Vermieter schloss.

BGH Urteil vom 28.10.2010, VIII ZR 230/19


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