Zuweisung der Ehewohnung richtet sich nach der Trennung mitunter nach dem Kindeswohl

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Der Sachverhalt

Die verfahrensbeteiligten Eheleute aus Mark sind Eltern eines volljährigen Sohnes und bewohnten mit diesem zusammen eine eheliche Eigentumswohnung in Marl, die hälftig im Eigentum beider Ehepartner steht. Obgleich nach der Trennung die Mutter mit dem Sohn in der zuvor gemeinschaftlich genutzt Wohnung verblieb, verklagte der Kindesvater die Mutter auf Räumung der Wohnung, sodass er selbst anstelle der Mutter mit dem Sohn die Wohnung bewohnen könne.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in der Sache

Dieser Klage gab das Gericht statt. Zwar habe die Mutter grundsätzlich ein gleichberechtigtes Interesse die Wohnung zu bewohnen; dennoch sei primär eine unbillige Härte aus Gründen des Kindeswohls zu vermeiden. So habe der Sohn klargemacht, dass das Verhältnis zwischen ihm und seiner Mutter nachhaltig gestört sei, wohingegen er zu seinem Vater ein gutes Verhältnis pflege. Daher wolle er auch ausdrücklich mit dem Vater in der vormals gemeinschaftlich genutzten Wohnung leben.

Seien bei der trennungsbedingten Wohnungszuweisung Kinder betroffen, so seien deren Belange grundsätzlich vorrangig zu bewerten und dies selbst dann, wenn das betroffene Kind bereits volljährig ist. Das berechtigte Bedürfnis der Mutter, in der Wohnung zu verbleiben, müsse hinter dem ebenso berechtigten Interesse des Kindes an geordneten und harmonischen Familienverhältnissen zurücktreten, zumal sich das Kind noch in der Ausbildung befinde und der Ausbildungsverlauf durch unharmonische Wohnverhältnisse unbillig erschwert wäre.

Ferner sei es auch für Ehemann und Sohn nicht zumutbar, den Verbleib der Mutter in der Wohnung dadurch zu ermöglichen, dass man sich gemeinsam eine neue Wohnung sucht.

Gericht

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24. 09. 2013, Az 2 UF 58/13

Michael W. Nierfeld | Anwalt für Familienrecht | Rechtsanwalt Essen


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