Zwei Beteiligte und ein Gehilfe können eine Bande ergeben

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Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (BGH, Beschl. v. 22.3.2001, GSSt 1/00).

Eine solche Bandenabrede bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt eine stillschweigende Übereinkunft, die auch aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH, Urteil 16.6.2005, 3 StR 492/04).

Aus gegebenem Anlass hat nunmehr der 3. Senat in seinem Beschluss vom 5.7.2012 (3 StR 119/12) auf folgendes hingewiesen:

Das strafschärfende besondere persönliche Merkmal (§ 28 Abs.2 StGB) des Handelns als Mitglied einer Bande setzt keine mittäterschaftliche Beteiligung an der Bandentat voraus! Mitglied einer Bande kann auch eine Person sein, der nach dem Inhalt der Abrede zwischen den Beteiligten bei den in Aussicht genommenen Taten lediglich eine Rolle zufallen soll, die sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme als Beihilfe iSd § 27 StGB darstellt!

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht Beihilfe zur bandenmäßig begangenen Tat, wer bei deren Ausführung der getroffenen Abrede entsprechend nicht gänzlich untergeordnete, aber gleichwohl nur als Gehilfentätigkeit anzusehende Aufgaben übernimmt, denn auch die Zusage künftiger dauerhafter Gehilfentätigkeit ist - nicht anders als die Zusage täterschaftlicher Tatbeiträge - in erheblicher Weise geeignet, die erhöhte Gefährlichkeit des Zusammenschlusses von Straftätern hervorzurufen (BGHSt 47, 214).


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