Zwei Monate DSGVO – Ein Rückblick in die Zukunft

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Seit dem 25.05.2018 gilt die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), über die von vielen Seiten berichtet wurde.

Zweck der DSGVO ist der Schutz der personenbezogenen Daten von Verbrauchern.

Unternehmen, Vereine und Behörde sollen Verbraucher darüber aufklären müssen, welche Daten gespeichert werden und an wen diese weitergegeben werden.

In den Medien ist nunmehr Ruhe eingekehrt und vielfach ist nicht klar, ob die DSGVO Folgen für Verantwortliche hatte oder nicht.

Aus diesem Grund möchte ich einmal einen direkten Einblick in die Arbeit und Erfahrungen unserer Kanzlei zum Thema Datenschutz geben.

Der Rückblick in unserer Kanzlei:

Als Berufsgeheimnisträger sind wir bereits seit langem gesetzlich verpflichtet, den Datenschutz sicher zu stellen.

Trotzdem ist die DSGVO nicht komplett spurlos an uns vorbeigegangen.

Auch unsere Kanzlei hat aufgrund unserer Größe einen Datenschutzbeauftragten bestellt, ein umfangreiches Verarbeitungsverzeichnisses erstellt, die Dokumentenübermittlung an unsere Mandanten über die sog. Webakte eingeführt, welche stetig ausgebaut wird und einige sichtbare sowie unsichtbare Veränderungen an unserer Webseite vorgenommen, usw.

Ebenso ging es vielen unserer Mandanten.

Es hat sich gezeigt, dass die Frage des Datenschutzes kleine und große Unternehmen sowie Vereine jeglicher Branche betrifft.

So hatten neben Unternehmen, u. a. aus den Bereichen Transport und Spedition, Bau, Forschung und Technik, IT, Event und Gastronomie auch Sportvereine und mitunter auch Kanzleien von Kollegen Anfragen zum Thema Datenschutz.

Dabei war und ist der Beratungsbedarf, unabhängig davon, ob es sich um Einzelunternehmer oder Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern handelt, gleich hoch.

Viele Fragen drehten sich dabei, neben den für Dritte sichtbaren Bereichen Webseite und AGB/Einwilligungserklärungen für Kunden, auch um den Bereich der Arbeitnehmer Aufklärung sowie Verschwiegenheitserklärungen für Arbeitnehmer sowie die Verwendung von WhatsApp im Unternehmen und den offline Datenschutz.

Insbesondere im Monat Mai haben wir fast rund um die Uhr eine Vielzahl an Fragen zum Thema Datenschutz bekommen.

Der hohe Beratungsbedarf hat sich unter anderem durch die nachgefragten Schulungen für Datenschutzbeauftragte bei uns im Haus gezeigt.

Auch weiterhin werden Schulungen zur DSGVO von kleinen bis mittelständischen Unternehmen angefragt und vor Ort, in den Unternehmen, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber durchgeführt. Gerade bei den Schulungen vor Ort können spezifische Fragen der Arbeitnehmer und Verantwortlichen im eigenen Unternehmen und jeweiligen Fachbereich mit den betriebsbezogenen Aspekten beantwortet werden.

Dabei hat sich für uns gezeigt, dass nicht nur die Mitarbeiter im Büro viele Fragen zu dem Thema haben, sondern unter auch Außendienstler, Berufskraftfahrer, Mitarbeiter in der Produktion, usw.

Daneben wurden in Gesprächen bei unseren Mandanten vor Ort und in unserer Kanzlei, vielen Telefonaten und Analysen, eine Vielzahl, auf die individuellen Bedürfnisse der jeweiligen Mandanten angepasste Verträge angefertigt.

In diesem Bereich zeigte sich erfreulicherweise, dass viele Mandanten bereits durch Verbände und Vereinigungen gut informiert und mit Unterlagen ausgestattet wurden.

Leider zeigte sich auf der Gegenseite auch, dass viele unüberlegt Unterlagen übernommen haben oder blind auf „Datenschutzgeneratoren“ für Webseiten vertraut haben. Auch wenn Letztere insoweit zu befürworten sind, dass die Gefahr der Abmahnungen erheblich minimiert wird, ist zu beachten, dass diese Generatoren nur richtig funktionieren, wenn einem die Funktionen der eigenen Webseite bekannt sind.

Darüber hinaus können diese Generatoren keine Hinweise zu notwendigen Veränderungen an Webseiten geben (z. B. SSL-Verschlüsselung, Cookie-Banner, etc.).

Abmahnwelle

Erfreulich war, dass die befürchtete wirklich große Abmahnwelle bisher ausgeblieben ist.

Leider versuchen vereinzelte, uns auch bereits aus dem E-Commerce bekannte, Abmahnkanzleien und sog. Interessenverbände das Thema Datenschutz als Quelle für Abmahnungen zu nutzen.

Ob dieses Vorgehen erfolgreich ist, wird sich erst in Zukunft zeigen, wenn die ersten Gerichtsurteile diesbezüglich veröffentlicht werden.

Solange raten wir, eine Abmahnung bzw. die daran beigefügte Unterlassungsverpflichtungserklärung niemals ungeprüft zu unterschreiben!

Aus dem damit eingegangen – grundsätzlich lebenslänglich gültigen – Unterlassungsvertrag lässt sich nur mit erheblichen rechtlichen Bemühungen wieder rauskommen – wenn überhaupt!

Auch hier hat die Erfahrung gezeigt, dass sich die Kosten für die Überprüfung durch einen Anwalt grundsätzlich immer lohnen, um keine Verpflichtung einzugehen, die dem eigenen Unternehmen nachhaltig und langfristig schadet.

Die Datenschutzbehörden

Von Seiten der Datenschutzbehörden ist uns bisher noch nicht viel bekannt.

Die bei uns in der Kanzlei behandelten Fälle zu Verstößen im Bereich des Datenschutzes betreffen hauptsächlich Fälle, die noch vor dem 25.05.2018 spielten.

Die Flut an Anfragen führt dazu, dass wir dabei die Antwortzeiten aktuell nicht einmal mehr in Wochen, sondern eher in Monaten messen.

Für weitere Fragen zu dem Thema kontaktieren Sie mich gerne über das Kontaktformular, die angegebene E-Mail Adresse oder telefonisch.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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