Zweites Schreiben der RASCH Rechtsanwälte nach Filesharing-Abmahnung für EMI oder Universal
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Seit Jahren versenden die hochspezialisierten Urheberrechtsanwälte der Kanzlei RASCH Rechtsanwälte aus Hamburg tausende von Abmahnungen, um vermeintliche Urheberrechtsverletzungen im Internet zu verfolgen. Den Adressaten des Abmahnungsschreibens wird vorgeworfen, dass sie bestimmte Musikwerke illegal über eine Daten-Tauschbörse (sog. Peer-to-peer-Netzwerk) Dritten zum Upload verfügbar gemacht haben. Mit der Abmahnung verlangen die Urheberrechtsexperten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Achtung: Vertragsstrafe 5.001,00 Euro je Fall!) und die Zahlung eines "Vergleichsbetrags" in Höhe von 1.200,00 Euro.
Der Abmahnung ist immer ein gerichtliches Auskunftsverfahren vorgeschaltet. Der entsprechende Beschluss eines deutschen Landgerichts ist der Abmahnung meist als Anlage beigefügt. In diesem der Abmahnung vorgelagerten Verfahren wurde der Internetdienstanbieter des Abgemahnten dazu verurteilt, anhand der durch die Ermittlungsfirma „proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH" (Geschäftsführer: Rechtsanwalt Clemens Rasch!) ermittelten IP-Adresse, die persönlichen Adressdaten des Anschlussinhabers preiszugeben. Die insoweit für die RASCH Rechtsanwälte erfolgreiche Durchführung dieses gerichtlichen Eilverfahrens zeigt, dass die teilweise auch fehlerhaft gewonnenen Verbindungsdaten, einer zumindest summarischen gerichtlichen Prüfung standhalten und somit sehr ernst zu nehmen sind.
Richtige Reaktion bei Erhalt einer Abmahnung: Ruhe bewahren und überlegt vorgehen!
Bei Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen eines Filesharing-Vorwurfs sollten im Allgemeinen die folgenden Verhaltensweisen beachtet werden:
Keinen unmittelbaren Kontakt mit den gegnerischen Anwälten aufnehmen!
Zunächst sollte kein unmittelbarer persönlicher Kontakt - sei es brieflich oder telefonisch - mit den gegnerischen Rechtsanwälten aufgenommen werden. Bei der schriftlichen Korrespondenz oder bei einem Telefongespräch mit einem hierfür besonders geschulten und erfahrenen Rechtsanwalt ist es für den juristischen Laien extrem schwer, nicht ungewollt Tatsachen preiszugeben, die später gegen ihn verwendet werden können. Die Anwälte die das Telefongespräch führen, werden häufig sogar in nachgelagerten Gerichtsverfahren, als Zeugen für ein vermeintliches "Schuldeingeständnis" benannt! Die gerichtliche Verteidigung wird hierdurch ganz erheblich erschwert.
Fristgerecht eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben!
Um die drohende Gefahr eines gerichtlichen Verfügungsverfahrens auszuschalten, sollte regelmäßig die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Keinesfalls sollte hierfür jedoch auf das beigefügte Formular zurückgegriffen werden, da sich der Unterzeichner hierdurch zur Zahlung einer überhöhten Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet. Zudem kann durch die Abgabe dieser Unterlassungserklärung der Anschein erweckt werden, dass der Unterzeichner tatsächlich der Täter der vorgeworfenen Handlung ist.
Insoweit sollte die Unterlassungserklärung sachgerecht abgeändert und weitestgehend abgemildert werden. Es sollte also eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung erstellt werden. Diese für den Abgemahnten günstigere Unterlassungserklärung sollte stets ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ohne Anerkennung einer persönlichen Schuld, ohne Anerkennung einer Kostentragungspflicht und somit nur vorbeugend zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung abgegeben werden. Da die Erstellung einer passgenauen Unterlassungserklärung rechtlich schwierig ist und die Unterlassungserklärung schon bei einem einfachen Formfehler nicht wirksam ist, sollte hierfür ein juristischer Experte im Urheberrecht beauftragt werden. Der Urheberrechtsanwalt wird dann auch zusätzlich jede weitere Korrespondenz mit den gegnerischen Anwälten führen und dabei auch die oft nicht bestehenden Zahlungsansprüche kostengünstig abwehren.
Kämpfer ohne Anwalt - Zweites Schreiben der Kanzlei RASCH und das nachfolgende Gerichtsverfahren
Mittlerweile kann man im Internet eine Vielzahl von Mustervordrucken zum Thema „Strafbewehrte Unterlassungserklärung" finden. Einige Formulare sind sachgerecht formuliert, vor anderen muss wegen beachtlicher Formfehler eindringlich gewarnt werden. Verschiedene Verbraucherzentralen, Rechtsschutzversicherungen und Internetforen raten dazu, selbst aktiv zu werden und eine eigenhändig erstellte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies hätte den Vorteil, dass zunächst eigene Rechtsverfolgungskosten eingespart werden könnten.
Nachteilig ist jedoch, dass bei Abgabe einer eigenen Unterlassungserklärung auch die weitere Korrespondenz alleine zu führen ist. Hierbei wird der Druck auf die Abgemahnten stetig erhöht!
In den Fällen, in denen nach der ersten Abmahnung keine Unterlassungserklärung oder eine eigenhändig modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, kommt meist zweite Post der RASCH Rechtsanwälte. Zwischen dem Erhalt der Abmahnung und zwischen dem zweiten Schreiben kann häufig ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten oder sogar ein Zeitraum von über einem Jahr vergehen. Schließlich ist es für die abmahnenden Rechtsanwälte sehr schwierig die Vielzahl von Verfahren abzuarbeiten.
Teilweise wird die drei Jahre andauernde Verjährung auch erst im letzten Moment durch Versendung eines gerichtlichen Mahnbescheids unterbrochen (vgl. den Ratgeberartikel: Mahnbescheid der RASCH Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung nach Abmahnung von Universal Music/EMI).
Zweites Schreiben erhalten! Was nun?
Bei Erhalt eines zweiten Aufforderungsschreibens sollten Sie zunächst wiederum Ruhe bewahren und keine übereilten Aktionen ausführen. Wiederum sollten Sie keinen unmittelbaren Kontakt mit den gegnerischen Rechtsanwälten aufnehmen. Da nun ein einseitiges Verfügungsverfahren oder ein Klageverfahren unmittelbar bevorsteht, sollten Sie schnellstmöglichst einen im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Er wird prüfen, ob eine (weitere, gegebenenfalls erweiterte oder abgeänderte) Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Zudem wird er die immer höher erscheinenden Zahlungsansprüche der Gegenseite auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Ungerechtfertigte und zu hohe Schadensersatzansprüche können in aller Regel noch gut abgewehrt werden.
Wird auf das Schreiben wiederum nicht oder falsch reagiert, droht nun die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens oder die Durchführung eines Klageverfahrens. Aufgrund der als besonders streng geltenden Gerichte im Rheinland, werden diese Prozesse meist vor den Landgerichten in Köln und Düsseldorf geführt (vgl. : Klage der Rechtsanwälte RASCH in Köln oder Düsseldorf für Universal Music, Emi und andere - Sind diese Gerichte überhaupt örtlich zuständig?).
Durch den Erhalt des zweiten Schreibens sollten Sie sich nicht verunsichern lassen. Die hier gemachten Rechtsausführungen und genannten Gerichtsurteile betreffen meist alte Prozesse mit besonderen Verfahrenskonstellationen. Häufig wird dem neuen Brief ein Urteil des Landgerichts Köln (Urteil vom 21.4.2010 - 28 O 596/09, Streitwert: 22.000,00 Euro!) oder ein anderes bedrohlich erscheinendes Urteil beigefügt, ohne auf die Besonderheiten der jeweiligen Prozesse hinzuweisen. Diese liegen aber vor: In diesem Kölner Verfahren wurde der Beklagte dazu verurteilt, bei Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 Euro (ersatzweise Ordnungshaft!) es zu unterlassen, bestimmte Musiktitel im Internet zugänglich zu machen. Darüber hinaus sollte allein für die Aussprache der Abmahnung ein Betrag von knapp 1.400,00 Euro gezahlt werden. Dieses Urteil ist jedoch nicht mit allen anderen Fällen zu vergleichen! In dem Verfahren hatte nämlich der Beklagte den Fehler gemacht, zuzugeben dass seine Söhne die Urheberrechtsverletzungen begangen haben und damit den Nachweis der Täterschaft erbracht. Diese Besonderheit des Verfahrens erkennt man bei der Lektüre des zweiten Schreibens nicht auf den ersten Blick. Das Verfahren zeigt jedoch, wie ernst der Vorhalt ist und welche drastischen Konsequenzen drohen, wenn die außergerichtliche und gerichtliche Rechtsverteidigung nicht optimal geführt wird.
Einige Ausführungen in dem zweiten Schreiben sind auch missverständlich. Richtig ist zum Beispiel, dass angesichts der ermittelten IP-Daten eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Abgemahnte für die Urheberrechtsverletzung auch selbst als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08). Nicht erklärt wird jedoch, dass diese tatsächliche Vermutung auch widerlegt werden kann. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber gerade nicht verpflichtet ist, Nachforschungen über die Täterschaft von den seinen Anschluss mitbenutzenden Personen anzustellen oder gar das Ergebnis solcher Ermittlungen mitzuteilen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011).
TIPP:
Bei Erhalt eines zweiten Anschreibens der Kanzlei RASCH aus Hamburg steht ein gerichtliches Verfahren unmittelbar bevor. Da diese Verfahren häufig sehr schwierig zu bestreiten sind und zudem infolge der extrem hohen Streitwerte meist auch sehr hohe Rechtsverfolgungskosten entstehen, sollten solche langjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungen unbedingt vermieden werden. Meist kann ein solches Verfahren noch verhindert werden.
Da jedoch selbst kein unmittelbarer Kontakt mit den gegnerischen Anwälten aufgenommen werden sollte, ist es dringend anzuraten, sich spätestens jetzt anwaltlich vertreten zu lassen. Der im Urheberrecht erfahrene Rechtsanwalt kann sofort über mögliche Risiken und Chancen aufklären und unnötige Gerichtsprozesse vermeiden, ohne dabei vorschnell zur Zahlung einer hohen Vergleichssumme zu raten.
Bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes sollten Sie danach fragen, ob die Rechtsverteidigung kostengünstig zu einer niedrigen Pauschale möglich ist. Erfahrene Kanzleien bieten günstige Pauschaltarife an, da sie über das entsprechende Know-how verfügen, die immer ähnlich gelagerten Verfahren effizient und im Kosteninteresse des Mandanten bestmöglich zu führen. Im Rahmen der telefonischen Erstberatung wird Ihnen der Anwalt auch genau erläutern, wie viele Erfahrungen er mit der jeweils abmahnenden Kanzlei hat und aus seiner großen Erfahrung den richtigen Weg zur Lösung des Problems punktgenau aufzeigen.
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