1.461 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 3

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Profil-Bild Rechtsanwalt Rainer Lenzen
sehr gut
Rechtsanwalt Rainer Lenzen
Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht, Bismarckstraße 39-41, 66121 Saarbrücken 6768.2025949677 km
Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Arzthaftungsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Versicherungsrecht • Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilprozessrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Rainer Lenzen
aus 18 Bewertungen Rasche Kontaktaufnahme, freundliches Erstgespräch. Sehr gute erster Eindruck. (26.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Ines Kassner
sehr gut
Rechtsanwältin Ines Kassner
Ines Kassner Anwaltskanzlei, Loebensteinstr. 2-4, 30175 Hannover 6768.7283117198 km
Fachanwältin Sozialrecht • Arbeitsrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Medizinrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Ines Kassner
aus 12 Bewertungen Herabstufung Schwerbehindertengrad nach Krebserkrankung. Frau Rechtsanwältin Kassner ist sehr einfühlsam und fachlich … (20.07.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Tanja Thunecke
Kanzlei Tanja Thunecke, Berliner Str. 11, 35708 Haiger 6762.0931914662 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Betreuungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mediation
Frau Rechtsanwältin Tanja Thunecke ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 5 Bewertungen Schnelle Bearbeitung, freundliche und kompetente Beratung. Frau Thunecke informierte uns regelmäßig und selbstständig … (16.11.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Rudolf Höpflinger
Rechtsanwalt Dr. Rudolf Höpflinger
Kanzlei Dr. Rudolf Höpflinger, Alpenstraße 54, 5020 Salzburg, Österreich 7234.0358300076 km
Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Familienrecht • Erbrecht • Medizinrecht • Verkehrsrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Dr. Rudolf Höpflinger
(07.09.2023) Immer gut Beraten! Sehr kompetent in allen Angelegenheiten 👍
Profil-Bild Rechtsanwältin Stefanie Langnickel
Rechtsanwältin Stefanie Langnickel
Langnickel & Haydn Rechtsanwälte, Straubingerstr. 12, 94405 Landau an der Isar 7156.9973167289 km
Fachanwältin Familienrecht • Arbeitsrecht • Arzthaftungsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Medizinrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Stefanie Langnickel gerne zur Verfügung
(09.05.2020) Allgemeines Gesp
Profil-Bild Rechtsanwalt Jürgen Heisterkamp
Rechtsanwalt Jürgen Heisterkamp
ANWALTSBÜRO HEISTERKAMP, Herner Str. 376, 44807 Bochum 6660.9152464846 km
Hier wird Ihnen geholfen!
Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Jürgen Heisterkamp ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Stephan Rieß
sehr gut
Rechtsanwalt Stephan Rieß
Fiedler & Rieß Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rotenburger Straße 17, 36199 Rotenburg an der Fulda 6839.6547963163 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Reiserecht • Strafrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Stephan Rieß gerne zur Verfügung
aus 74 Bewertungen Herr Rieß nahm sich sehr viel Zeit für meine Ausführungen des Schadenhergangs. Nach diesem sehr netten Gespräch und … (28.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Tina Engemann
Rechtsanwältin Tina Engemann
Engemann & Wölke - Rechtsanwälte, Kollegienwall 17, 49074 Osnabrück 6672.6187778348 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Tina Engemann
(08.11.2022) Nachdem die Versicherung zunächst nicht gezahlt hat, obwohl ihr Versicherungsnehmer aufgefahren ist (fehlender Abstand …
Profil-Bild Rechtsanwalt Mag. Stefan Aberer
Rechtsanwalt Mag. Stefan Aberer
Bürogemeinschaft Aberer & Steurer, Rathausstr. 37, 6900 Bregenz, Österreich 7039.5788931085 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Sportrecht • Fachanwalt Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Mag. Stefan Aberer
aus 6 Bewertungen hat schnell auf unser Anliegen geantwortet und uns Erläuterungen zur Verlassenschaftssache gegeben. Ich kann Herrn … (29.08.2021)
Profil-Bild Rechtsanwältin Nicola Fleischmann
Rechtsanwältin Nicola Fleischmann
Kanzlei Nicola Fleischmann, Sophienstr. 2, 80333 München 7118.4402479572 km
Fachanwältin Familienrecht • Arbeitsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Unterhaltsrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Nicola Fleischmann
(23.12.2021) Ich habe mich bei Frau Fleischmann sowohl fachlich, als auch empathisch sehr wohl und aufgehoben gefühlt. Ich kann …
Profil-Bild Rechtsanwalt Hartmut Pawlitzki
sehr gut
Rechtsanwalt Hartmut Pawlitzki
Kanzlei Hartmut Pawlitzki, Westwall 16, 39576 Hansestadt Stendal 6880.1954629241 km
Arzthaftungsrecht • Verwaltungsrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Strafrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Medizinrecht
Herr Rechtsanwalt Hartmut Pawlitzki ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 16 Bewertungen Sehr gut Ich bedanke mich bei Ihnen Beste Anwalt (06.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Bettina Bauer-Tränkle
sehr gut
Rechtsanwältin Bettina Bauer-Tränkle
Dr. Bauer & Bauer-Tränkle Rechtsanwälte - Fachanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Armenhausgasse 6, 86150 Augsburg 7063.4277837444 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Beamtenrecht • Schwerbehindertenrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Sozialversicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Frau Rechtsanwältin Bettina Bauer-Tränkle
aus 65 Bewertungen Frau Bauer-Tränkle hat sich von Anfang an viel Zeit für mich genommen. Mein Anliegen hat sie bravourös in treffende … (18.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jürgen Hansen
sehr gut
Jürgen Hansen Rechtsanwalt, Liebertwolkwitzer Markt 10, 04288 Leipzig 6990.7800554913 km
Ihr Partner in allen Rechtslagen - Wir kämpfen für Ihr Recht
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Unterhaltsrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Jürgen Hansen gerne zur Verfügung
aus 12 Bewertungen Herr hansen ist ein super Anwalt. Wieder einmal gut beraten und geholfen. Auch ein positives Lob an seine Sekretärin (31.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt und Mediator Nikolaos Penteridis
sehr gut
Rechtsanwalt und Mediator Nikolaos Penteridis
Melzer Penteridis Kampe Rechtsanwälte PartGmbB, Technologiepark 32, 33100 Paderborn 6745.6118939099 km
Spezialist für Arzthaftungsrecht und Personenschäden nach Unfällen . TOP-Anwalt Medizinrecht/ Sozialrecht seit 2017 (FOCUS) und TOP-Anwalt Medizinrecht 2019 und 2021 (WirtschaftsWoche).
Fachanwalt Medizinrecht • Fachanwalt Sozialrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Mediation • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Schwerbehindertenrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt und Mediator Nikolaos Penteridis ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 41 Bewertungen Ein Verfahren über Jahre, in dem alle Register gezogen wurden. Ich bin froh ihn an meiner Seite gehabt zu haben. Er … (13.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas Böh von Rostkron
sehr gut
Rechtsanwalt Thomas Böh von Rostkron
Kilian & Kollegen, Rechtsanwaltskanzlei, Bismarckstr. 16, 97318 Kitzingen 6938.8224415701 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Transportrecht & Speditionsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Thomas Böh von Rostkron
aus 46 Bewertungen Da es sich evtl. um einen Streitfall handeln konnte, haben wir die Kanzlei Kilian hinzugezogen. Das war definitiv die … (04.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Sommerfeld
sehr gut
Rechtsanwalt Martin Sommerfeld
Kanzlei Sommerfeld, Bertha-von-Suttner-Allee 4, 21614 Buxtehude 6706.9643024701 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Versicherungsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Martin Sommerfeld - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 16 Bewertungen Herr RA Sommerfeld hat mit scharf formulierten Schriftsätzen schon mehrfach und sehr erfolgreich geholfen, offene … (29.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Petra Hösemann
sehr gut
Kanzlei am Prinzipalmarkt, Prinzipalmarkt 20, 48143 Münster 6662.9459055425 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Petra Hösemann ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 18 Bewertungen Frau Hösemann hat mich in einer Sache gegen ein großes Wohnungsunternehmen vertreten. Nach freundlicher und … (10.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Matthias Maack
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Matthias Maack
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Matthias Maack, Ludwig-Rosenberg-Ring 36, 21031 Hamburg 6735.5881092491 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Kaufrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Dr. Matthias Maack
aus 259 Bewertungen Der Schock nach dem Verkehrsunfall war groß. Um so beruhigter war ich nachdem mich Anwalt Dr. Maack schnell und … (25.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Oliver Dietrich
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Rechtsanwalt Oliver Dietrich
Rechtsanwälte Fenderl & Dietrich, Karlstr. 19-23, 63739 Aschaffenburg 6862.0080804377 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Oliver Dietrich ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
aus 83 Bewertungen Herr Dietrich vertrat mich bei einem Blechschaden (der Gegner war schuld) und nach einigen Schwierigkeiten mit der … (10.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Cherin George Sakkal
Rechtsanwalt Cherin George Sakkal, Bahnhofplatz 4g, 85540 Haar 7130.6387718508 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Cherin George Sakkal ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
(17.01.2024) Alles sehr Professionell
Profil-Bild Rechtsanwalt Björn Fehse
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Rechtsanwalt Björn Fehse
Fehse & Szabó – Rechtsanwälte (Rechtsanwälte / Fachanwälte), Marktplatz 19, 06108 Halle (Saale) 6949.9443698 km
Für die Mandanten immer die beste Version meiner selbst !
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Wettbewerbsrecht • IT-Recht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Björn Fehse
aus 26 Bewertungen Die Versicherungen hatten sich auf 50/50 geeinigt, obwohl ich nicht schuld war. Dann hat der Unfallgegner auch noch … (12.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Claudia Ernst
Rechtsanwältin Claudia Ernst
Maushammer Rechtsanwälte Fachanwälte, Poststraße 23, 83435 Bad Reichenhall 7225.7956079813 km
Den leistungsorientierten Spirit, den ich in meinem Sport pflege, auch auf die Mandatsführung zu übertragen - konsequenter, rascher & erfolgsorientierter Einsatz für das Anliegen der Mandantschaft!
Fachanwältin Familienrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Claudia Ernst
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Alexander Rehrl
Kanzlei Alexander Rehrl, Alpenstr. 54, 5020 Salzburg, Österreich 7234.0318542441 km
Arzthaftungsrecht • Markenrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Sportrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Rehrl vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Jakob Schomerus
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Rechtsanwalt Jakob Schomerus
Heinz Rechtsanwälte, Bahnhofstr. 5, 69115 Heidelberg 6865.4246934999 km
Strafrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Jakob Schomerus ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 21 Bewertungen Im Rahmen meiner Tätigkeit als KMU-Berater komme ich trotz langjähriger Berufserfahrung immer wieder an den Punkt … (03.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

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