1.461 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 5

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Profil-Bild Rechts- und Fachanwalt Arndt Holzhauser
Rechts- und Fachanwalt Arndt Holzhauser
Kanzlei Arndt Holzhauser, Martin-Hoop-Straße 1, 02625 Bautzen 7113.7868805225 km
Fachanwalt Strafrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechts- und Fachanwalt Arndt Holzhauser im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
Profil-Bild Rechtsanwalt Florian Becker
Kanzlei Florian Becker, Unter den Linden 12, 10117 Berlin 6974.2521146199 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Maklerrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Florian Becker gerne zur Verfügung
(29.10.2018) Unkomplizierte Kontaktaufnahme, schnelle einleuchtende Antwort.
Profil-Bild Rechtsanwalt Klaus Hovemeyer
Rechtsanwalt Klaus Hovemeyer
STAHL Rechtsanwälte & Steuerberater, Bornheimer Str. 24, 53111 Bonn 6694.0023620759 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Klaus Hovemeyer
(08.08.2023) Herr Hovemeyer ist ein sehr Sympathischer Mensch, der sich in erster Linie um das Wohl seiner Mandanten kümmert.
Profil-Bild Rechtsanwältin Theda Giencke
Rechtsanwältin Theda Giencke
Anwältinnenbüro von Wedel-Parlow & Giencke, Greifenhagener Str. 17, 10437 Berlin 6974.0083644493 km
Fachanwältin Familienrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Opferhilfe
Frau Rechtsanwältin Theda Giencke im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
(11.06.2024) Frau Giencke hat mich über meinen Prozess bestens begleitet. Ich habe mich sehr gut aufgehoben gefühlt und war immer …
Profil-Bild Rechtsanwältin Wiebke Krause
Rechtsanwältin Wiebke Krause
Rechtsanwaltskanzlei Wiebke Krause, Venloer Straße 2, 40477 Düsseldorf 6648.5168707996 km
Fachanwältin Familienrecht • Arbeitsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Betreuungsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Wiebke Krause ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Fabian Kierdorf
sehr gut
Rechtsanwalt Fabian Kierdorf
Kanzlei Kierdorf, Breite Straße 33, 53111 Bonn 6694.0574126607 km
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Fabian Kierdorf hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 71 Bewertungen DURCHWEG POSITIV (04.06.2024)
Profil-Bild Prof. Dr. Peter Elsner
Prof. Dr. Peter Elsner
Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Peter Elsner Rolf-Peter Dröge, Eppendorfer Baum 42, 20249 Hamburg 6717.591529 km
Unsere Kompetenz: Wir beraten und unterstützen Sie mit rechtlicher und wissenschaftlich fundierter Kompetenz, belegt durch Publikationen und Vorträge.
Medizinrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Sozialrecht
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Rechtsanwalt Herr Prof. Dr. Peter Elsner
Profil-Bild Rechtsanwalt Dirk Vossen
sehr gut
Rechtsanwalt Dirk Vossen
Kanzlei Dirk Vossen, Prosperstr. 35-37, 46236 Bottrop 6643.3228471806 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Dirk Vossen für Rechtsfragen rund um den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 44 Bewertungen Sehe kompetent. (06.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas Buchheit
Rechtsanwalt Thomas Buchheit
Kanzlei Buchheit, Salzstraße 36, 41460 Neuss 6644.7051447405 km
Dran Drauf Drüber ... (alter Panzergrenadierspruch)
Beamtenrecht • Öffentliches Recht • Strafrecht • Arbeitsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Verkehrsrecht • Erbrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Thomas Buchheit – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Frank-Thomas Bienko
sehr gut
Rechtsanwaltskanzlei Frank Thomas Bienko (vormals Justizrat Glessgen ), Karcherstr. 4, 66111 Saarbrücken 6767.1495195117 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Frank-Thomas Bienko hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 26 Bewertungen Herr Bienko hat viel Geduld mit mir gehabt, weil ich nicht zeitnah geantwortet habe. Des Weiteren hat Herr Bienko … (07.04.2021)
Profil-Bild Rechtsanwältin Nadia Voss
Kanzlei Nadia Voss, Scheffelstraße 7, 22301 Hamburg 6719.3493530653 km
Arbeitsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Nadia Voss gerne zur Verfügung
Profil-Bild Rechtsanwalt Leonid Ginter
sehr gut
Rechtsanwalt Leonid Ginter
Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Moritz-Bacharach-Straße 5, 59071 Hamm 6692.8100685444 km
Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Leonid Ginter gerne zur Verfügung
aus 72 Bewertungen Danke ich bin sehr zu frieden schufa löschen war bei mir schwer gewesen got sei dank sie haben gescaft lieben dank … (03.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Roman Haselmann
sehr gut
Hasel Law, Arndtstr. 39, 10965 Berlin 6976.2375059599 km
Strafrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Roman Haselmann vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 16 Bewertungen Nachdem ich mein Problem über die Website von anwalt.de geschildert habe, hat mir Herr Haselmann eine sehr schnelle … (26.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Franz Dieter Wittl
Rechtsanwalt Franz Dieter Wittl
Rechtsanwälte Wittl, Gaissacher Str. 18, 81371 München 7118.8588040368 km
Erbrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Verwaltungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Franz Dieter Wittl gerne zur Verfügung
(05.02.2024) Herr Wittl hat mich im Rahmen einer Grundstücksübertragung vertreten. Mit seiner Arbeit und insbesondere im Hinblick …
Profil-Bild Rechtsanwalt Mag. Hermann Schwarz
Kanzlei Hermann Schwarz, Garnisongasse 11/8, 1090 Wien, Österreich 7410.8849743594 km
Erbrecht • Familienrecht • IT-Recht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Mag. Hermann Schwarz
(20.11.2014) Nicht nur die fachliche Kompetenz ist für die Wahl des richtigen Anwaltes ausschlaggebend – auch die menschliche …
Profil-Bild Rechtsanwältin Unda Kristiane Küter
sehr gut
Kanzleigemeinschaft Nikolaiwall, Artilleriestr. 6a, 27283 Verden (Aller) 6709.294159333 km
Fachanwältin Verkehrsrecht • Fachanwältin Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Pferderecht
Frau Rechtsanwältin Unda Kristiane Küter bietet Rat und Unterstützung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 12 Bewertungen Frau Küter hat sich sehr schnell und ausführlich um mein Anliegen gekümmert und mich sehr gut beraten. (07.12.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Carsten Mauritz
Rechtsanwalt Carsten Mauritz
Rechtsanwaltskanzlei mauritz & partner, Zeißstr. 63, 30519 Hannover 6771.7374184389 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Carsten Mauritz - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 8 Bewertungen Ich fühlte mich von Beginn an in der Kanzlei gut aufgehoben und beraten. Wir wurden von Herrn Mauritz in einer … (30.09.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Müller
Rechtsanwalt Christian Müller
Müller und Kollegen, Rechtsanwälte, Pichelsdorfer Str. 92, 13595 Berlin 6962.8094142174 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arbeitsrecht • Strafrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Christian Müller
aus 8 Bewertungen Nach der übersendung sämtlicher Unterlagen funktionierte alles automatisch. (29.08.2021)
Profil-Bild Rechtsanwalt Sven Crombach
sehr gut
Rechtsanwalt Sven Crombach
Crombach & Schirmer Rechtsanwälte PartGmbB | Notar, Borkener Str. 65, 48653 Coesfeld 6635.1664102544 km
Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Sven Crombach bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 21 Bewertungen Kompetent beraten, erfolgreich nachgefasst. Vielen Dank! (26.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt & Bankkaufmann Ralf Müller-Päuker
sehr gut
Rechtsanwalt & Bankkaufmann Ralf Müller-Päuker
Rechtsanwälte Müller & Dr. Paul Partnerschaftsgesellschaft, Strengerstraße 4 und 6, 33330 Gütersloh 6711.3078761294 km
Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Fachanwalt Medizinrecht • Fachanwalt Sozialrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Erbrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Sozialversicherungsrecht
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt & Bankkaufmann Ralf Müller-Päuker
aus 43 Bewertungen Auf Empfehlung kam ich zu Herrn Müller- Päuker. Frau Frisch hat mich in der Kanzlei betreut . Ich bin sehr zufrieden … (17.08.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Ondrasik
Rechtsanwalt Martin Ondrasik
Ameri Janson Ondrasik Rechtsanwälte PartG mbB, Ladehofstraße 26, 93049 Regensburg 7099.4687268296 km
Fachanwalt Strafrecht • Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Werkvertragsrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Herr Rechtsanwalt Martin Ondrasik ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
(01.10.2023) Nachdem ich mein Anliegen geschildert habe, antwortete mir Herr Ondrasik sehr schnell. Danke für Ihre Unterstützung.
Profil-Bild Rechtsanwalt Norbert Wardin
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Rechtsanwalt Norbert Wardin
Anwaltskanzlei Norbert Wardin, Schützenstraße 8, 41469 Neuss 6648.9676828247 km
Lösungen finden, wo andere Streit suchen.
Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Norbert Wardin vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 13 Bewertungen Einfach super der Ablauf,alles nur schriftlich bekommen nach jedem Erfolg. Bis hin zum einstellen des verfahrens. … (21.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Benjamin Gundacker
Kanzlei Gundacker, Hauptstraße 72, 67714 Waldfischbach-Burgalben 6806.1945231553 km
Zivilrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Strafrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Erbrecht • Arbeitsrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Benjamin Gundacker gerne zur Verfügung
(27.04.2012) Die lockere Art wie er mir die Angst nahm meinen Arbeitgeber zu verklagen.Rückfragen meinerseits werden schnell …
Profil-Bild Rechtsanwältin Anna Tyra
sehr gut
Rechtsanwältin Anna Tyra
Strauch Rechtsanwälte, Hans-Thoma-Str. 10, 60596 Frankfurt am Main 6826.3022254203 km
Arbeitsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Zivilrecht • Zivilprozessrecht • Verkehrsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Anna Tyra im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
aus 12 Bewertungen Frau Tyra von Anfang an hat mich professionell beraten und sehr geholfen!!!!Vielen lieben Dank dafür!!!!Ich kann Frau … (28.09.2022)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

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