482 Anwälte für Arbeitserlaubnis | Seite 21

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aus 8 Bewertungen Herr buddeke hat mir viel geholfen, er gibt sich Mühe und hört ganz gut zu, die Sekretärin ist auch sehr kulant … (13.02.2024)
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Rechtsanwalt Engin Sanli
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Herr Rechtsanwalt Engin Sanli ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Arbeitserlaubnis
aus 166 Bewertungen Sehr kompetente und erfahrene Anwalt ich habe für meine alle Fragen Antwort bekommen! Kann ich nur weiterempfehlen. (27.03.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Arbeitserlaubnis

Fragen und Antworten

  • Arbeitserlaubnis: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Arbeitserlaubnis sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Arbeitserlaubnis: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Arbeitserlaubnis umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Arbeitserlaubnis und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Statt Arbeitserlaubnis findet auch der Begriff Beschäftigungserlaubnis Verwendung. Die Arbeitserlaubnis ist dabei inzwischen im Aufenthaltstitel enthalten, der von der Ausländerbehörde erteilt wird. Diese Änderung des Ausländerrechts durch das Zuwanderungsgesetz gilt seit dem Jahr 2005. Eine eigenständige Arbeitserlaubnis gibt es daher nur noch übergangsweise als sogenannte Arbeitserlaubnis-EU für Unionsbürger aus Bulgarien und Rumänien. EU-Bürgern mit einer anderen Staatsangehörigkeit gewährt das EU-Recht aufgrund der zu den Grundfreiheiten zählenden Freizügigkeit neben einem Aufenthaltsrecht dagegen ein grundsätzliches Arbeitsrecht in Deutschland.

Für alle Ausländer aus anderen Staaten kommt es auf den Inhalt des Aufenthaltstitels an. Insofern dieser kein Arbeitsverbot enthält, darf ein Migrant grundsätzlich einer bezahlten Beschäftigung in Deutschland nachgehen. Eine eingeschränkte Arbeitserlaubnis erfordert vor Beginn der Arbeit jedoch stets die Zustimmung der Ausländerbehörde. Das entfällt, wenn ein Migrant eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis hat, die zu jeder Arbeit berechtigt. Welche Arbeit einem Ausländer im jeweiligen Fall erlaubt ist, wird in dessen Pass eingetragen. Über eine umfassende Arbeitsgenehmigung verfügt zudem jeder, der eine Niederlassungserlaubnis als besonderen Aufenthaltsstatus besitzt. Für diese dauerhafte Aufenthaltsberechtigung ist jedoch eine ausreichende Integration in Deutschland unerlässlich.

Über ein Arbeitsverbot und die genannten Arten der Arbeitserlaubnis entscheiden dabei das Aufenthaltsgesetz und vor allem die bisherige Aufenthaltsdauer in Deutschland. So gilt etwa für Asylbewerber und Ausländer, die nur über eine Duldung verfügen, im ersten Jahr ihrer Migration ein Arbeitsverbot. Auch danach müssen nicht nur für Flüchtlinge in einem Asylverfahren jederzeit mit der Erteilung eines Arbeitsverbots trotz einer vorherigen Arbeitserlaubnis rechnen. Ein Grund dafür kann etwa die fehlende Mitwirkung bei einer Abschiebung ins Ausland bilden.

Über den Antrag auf Arbeitserlaubnis entscheidet die Bundesagentur für Arbeit über die örtliche Agentur für Arbeit regelmäßig mit. Die notwendige Mitwirkung der Agentur entfällt aber beispielsweise für hochqualifizierte Arbeitnehmer und Führungskräfte. Gegen den ablehnenden Bescheid einer Arbeitserlaubnis können Betroffene Widerspruch einlegen. Bei einer Ablehnung entscheiden die Sozialgerichte über die Arbeitsgenehmigung.

Ein Arbeitgeber muss sich hingegen an die Arbeitsagentur wenden, wenn er einen Ausländer als Arbeitnehmer einstellen will. Für Unternehmen gibt es dabei inzwischen zahlreiche Erleichterungen bei der Einstellung von Fachkräften.

(GUE)

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