BetrKV - Betriebskostenverordnung

Die wichtigsten Fragen zum BetrKV

  • Was ist die BetrKV?
    Die Betriebskostenverordnung – abgekürzt BetrKV – regelt grundsätzlich, welche Aufwendungen als Betriebskosten anzurechnen sind und inwieweit diese in der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden.
  • Was sind Betriebskosten?
    Betriebskosten sind diejenigen Kosten, die einem Eigentümer für die Nutzung eines Gebäudes, eines Grundstücks oder seines Eigentums, beispielsweise in Form einer Wohnung, entstehen.
  • Welche Betriebskosten dürfen auf den Mieter umgelegt werden?
    Zu den Betriebskosten gehören unter anderem die Kosten für die Grundsteuer, Heizung und Warmwasser, Versicherungen, Allgemeinbeleuchtung, Gartenpflege sowie für die Müllbeseitung.
  • Welche Kosten können nicht auf den Mieter umgelegt werden?
    Anfallende Kosten für Reparaturen, die Instandhaltung sowie für die Verwaltung können nicht umgelegt werden.

Über das BetrKV

Was ist die BetrKV?

Die Betriebskostenverordnung – abgekürzt BetrKV – regelt grundsätzlich, welche Aufwendungen als Betriebskosten anzurechnen sind und inwieweit diese in der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden.

Die BetrKV besteht aus zwei Paragrafen:

  • Betriebskosten (§ 1)
  • Aufstellung der Betriebskosten (§ 2)
Was sind Betriebskosten?

§ 1 BetrKV legt fest, was unter Betriebskosten zu verstehen ist. Betriebskosten sind diejenigen Kosten, die einem Eigentümer für die Nutzung eines Gebäudes, eines Grundstücks oder seines Eigentums, beispielsweise in Form einer Wohnung, entstehen.  

Der Vermieter hat folglich das Recht, im Rahmen des Mietvertrags die Betriebskosten – auch als zweite Miete bezeichnet – auf den Mieter umzulegen.

Welche Betriebskosten dürfen auf den Mieter umgelegt werden?

Gemäß § 2 BetrKV gibt es verschiedene Betriebskosten, die ein Vermieter auf den Mieter umlegen darf. Es ist zwischen kalten und warmen Betriebskosten zu unterscheiden, also den Betriebskosten ohne bzw. mit den Kosten für Warmwasser und Heizung.

Dazu gehören unter anderem die Kosten für

  • die Grundsteuer
  • Heizung und Warmwasser
  • Versicherungen, wie z. B. die Sach- und Haftpflichtversicherung
  • die Gebäude- und Schornsteinreinigung
  • die Allgemeinbeleuchtung
  • die Ungezieferbekämpfung
  • die Gartenpflege
  • die Müllbeseitigung und die Straßenreinigung
  • den Personen- oder Lastenaufzug
  • sonstige Betriebskosten, wie regelmäßige Dachrinnenreinigung
Jedoch können nicht alle Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Ausgenommen sind Kosten für Reparaturen, die Instandhaltung sowie für die Verwaltung, wie in § 1 (2) aufgeführt ist.