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PH

von P. H. am 15.12.2013 um 23:04 Uhr

Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
"Die kurzfristige Terminvergabe" - das war es auch! Wann man aber mehr wünscht bspw. Engagement und aktives Vorgehen wird man leider nur enttäuscht!
Ich hatte eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Laut dem Arbeitsvertrag war die Kündigungsfrist ein Monat zum Quartalsende. Aber vor dem Arbeitsgericht wurde von der Anwältin NICHT dagegen argumentiert, als das Gericht dies als ungültig erklärte. Die Anwältin hatte in der Vorbereitung auf den Gerichtstermin diese Möglichkeit der Gesetzesauslegung nicht erwähnt oder betrachtet.
Somit brachte diese Verhandlung ein für mich unerwartetes und absolut nicht zufrieden stellendes Ergebnis!
Sehr geehrte Mandantin.
ich bedaure sehr, dass Sie abschließend nicht zufrieden waren. Der Vollständigkeit halber hätten Sie jedoch in Ihrem Kommentar auch erwähnen sollen, dass es sich um eine Probezeitkündigung - mit der entsprechend kurzen gesetzlichen Frist- handelte und dass trotz der schlechten Voraussetzungen noch eine Abfindung zu Ihren Gunsten vereinbart werden konnte. Ich wünsche Ihnen bei der weiteren Arbeitsplatzsuche alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen Barbara Heinrich, Fachanwältin für Arbeitsrecht
JA

von J. A. am 20.07.2011 um 20:54 Uhr

Schaden am Fahrzeug nach Brand in Tiefgarage
Verkehrsrecht
Die kurzfristige Terminvergabe