483 Anwälte für Aufenthaltsrecht | Seite 21

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Ausländerrecht & Asylrecht • Strafrecht
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Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Aufenthaltsrecht bietet Frau Rechtsanwältin Arzu Kazak
aus 25 Bewertungen Frau Kazak sehr sympathisch sehr nett sehr erfahren und die Menschlichkeit ist nicht verloren gegangen.Sie hat alles … (08.05.2024)
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Rechtsanwalt Lukas Zimon
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Ausländerrecht & Asylrecht • Strafrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Lukas Zimon im Bereich Aufenthaltsrecht bietet Beratung und Vertretung
(15.11.2022) In allen Fragen stand er zielgebend und auf ein positives Ergibniss findend, sehr erfolgreich zur Seite. Herr Zimon …
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Rechtsanwalt Manfred Kösterke
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Rechtliche Fragen im Bereich Aufenthaltsrecht beantwortet Herr Rechtsanwalt Manfred Kösterke

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Aufenthaltsrecht

Fragen und Antworten

  • Aufenthaltsrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Aufenthaltsrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Aufenthaltsrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Aufenthaltsrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Aufenthaltsrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Unter einem Aufenthaltsrecht versteht man eine behördliche Genehmigung, die einen Ausländer zum befristeten oder unbefristeten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.

Das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unterscheidet drei Formen des Aufenthaltsrechts:

  • das Visum

  • die befristete Aufenthaltserlaubnis und

  • die unbefristete Niederlassungserlaubnis

Das Visum begründet eine kurzfristige Aufenthaltsberechtigung und ist bei jeder erstmaligen Einreise erforderlich. Das Visum kann im Inland in eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden.

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis wird für die im Gesetz genannten möglichen Aufenthaltszwecke erteilt. Dazu gehören beispielsweise:

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (Studium, Sprachkurs, Schulbesuch)

  • Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung (Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit gem. § 39 AufenthG notwendig)

  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Asyl)

  • Aufenthalt aus familiären Gründen (Familienzusammenführung)

  • Aufenthalt wegen des Rechts auf Wiederkehr oder für ehemalige Deutsche

In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erteilt werden. Das Aufenthaltsrecht ist an den Zweck gebunden, wobei eine Aufenthaltserlaubnis auch für mehrere Zwecke gleichzeitig erteilt werden kann.

Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten Ausländer, die seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und weitere Voraussetzungen erfüllen, wie z.B. Sicherung des Lebensunterhalts, keine Vorstrafen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

Das jeweilige Aufenthaltsrecht wird einem Ausländer durch die Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Grundsätzlich braucht in Deutschland jeder Ausländer, der keinem Staat der Europäischen Union angehört, ein Aufenthaltsrecht. Bürger anderer EU-Staaten erhalten für längere Aufenthalte eine sog. Freizügigkeitsbescheinigung nach dem Freizügigkeitsgesetz, die ihren gemeinschaftsrechtlichen Anspruch ausweist, sich ohne besonderen Aufenthaltstitel in Deutschland aufzuhalten. Angehörige freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, die keine EU-Bürger sind und eigentlich einen Aufenthaltstitel benötigten, erhalten stattdessen eine Aufenthaltskarte, die ihre abgeleitete Freizügigkeit belegt.

Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht sind in den §§ 16 - 38 AufenthG geregelt und kann unter denselben Voraussetzen wie sie erteilt wird auch verlängert werden, soweit die Ausländerbehörde dies bei der Erteilung oder zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausgeschlossen hat.

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