127 Anwälte für Exmatrikulation | Seite 6
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Exmatrikulation
Fragen und Antworten
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Exmatrikulation: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Exmatrikulation umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Exmatrikulation und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Exmatrikulation: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Exmatrikulation sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Die Exmatrikulation erfolgt, wenn ein Student eine Hochschule (Universität, Fachhochschule) verlässt und aus diesem Grund aus der Liste der Studenten der Hochschule entfernt wird.
Die Exmatrikulation kann freiwillig erfolgen, automatisch oder auch unfreiwillig. Erfolgt die Exmatrikulation unfreiwillig, ohne dass ein Abschluss an der Hochschule der Grund hierfür ist, spricht man auch von einer Zwangsexmatrikulation. Die rechtlichen Bedingungen und Voraussetzungen für das Verweilen an einer Hochschule oder Ausscheiden im Wege der Exmatrikulation werden im Hochschulrecht des jeweiligen Bundeslandes und in den Immatrikulationsordnungen bzw. in Immatrikulationssatzungen der Hochschulen geregelt.
Die Exmatrikulation erfolgt an den meisten Hochschulen automatisch mit Ende des Semesters, in dem der Student erfolgreich eine Abschlussprüfung in dem Fach abgelegt hat, für das er eingeschrieben war (Staatsexamen, Diplom, Master, Bachelor etc.). Eine freiwillige Exmatrikulation können Studenten im laufenden Semester oder auch zum Ende des Semesters beantragen.
Eine Zwangsexmatrikulation kann als verhaltensbasierte bzw. verhaltensbedingte Exmatrikulation stattfinden, aber auch als finanziell begründete Exmatrikulation. Eine Zwangsexmatrikulation findet z. B. statt, wenn sich ein Student bis zum Ablauf der Rückmeldefrist für das kommende Semester nicht zurückmeldet, zwingend zu entrichtende Beiträge (Studiengebühren etc.) nicht beglichen werden (finanziell begründete Exmatrikulation) oder eine zwingend vorgeschrieben Prüfung (Zwischenprüfung, Abschlussprüfung) endgültig nicht erfolgreich absolviert wurde (leistungsbedingte Exmatrikulation). Aber auch Gewalt gegen andere Studenten, Professoren etc. und anhaltende Behinderungen des Lehrbetriebes können zu einer Zwangsexmatrikulation führen (verhaltensbasierte Exmatrikulation).
Auswirkungen hat eine Exmatrikulation auch auf finanzielle Unterstützungsleistungen: BAföG oder Studienkredite werden ohne Immatrikulationsnachweis meist nicht weiter erbracht.
(LOE)
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