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Info Hochschulrecht

Das Hochschulrecht beschäftigt sich mit den wesentlichen rechtlichen Fragen rund um das Studium an deutschen Hochschulen (Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen, Landwirtschaftliche Hochschulen, Musikhochschulen etc.)

Das Hochschulrecht befasst sich dabei u. a. mit der Zulassung zur Hochschule (z. B. Numerus Clausus, Hochschulzugangsprüfungen), der Immatrikulation, dem Studium selbst (Studienordnungen, Prüfungsordnungen und Promotionsordnung, Prüfungswiederholungen), Studiengebühren und Studienordnungen, Studienabschlüssen und der Exmatrikulation, der Aberkennung akademischer Grade, der Emeritierung und anderen Bereichen.

Das Hochschulrecht wird gesetzlich vom Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes und den Hochschullandesgesetzen gestaltet. Das Hochschulrahmengesetz, das die Grundzüge des Hochschulwesens definiert, stammt aus dem Jahr 1976 und gestaltete die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes. Die konkrete Ausgestaltung des Hochschulrechts erfolgt in den Hochschulgesetzen der Länder (Kulturhoheit der Länder, Art 30 GG).

Die letzte Föderalismusreform schaffte die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich des Hochschulrechts ab. Der Bund kann nun lediglich im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung Regelungen beispielsweise für die Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse erlassen, wobei die Länder jedoch abweichende Regelungen treffen können. Das Hochschulrahmengesetz wurde jedoch bisher (Stand Anfang 2013) nicht außer Kraft gesetzt.

Als wichtiger Teil des Hochschulrechts gilt auch das Hochschulzulassungsrecht. Das Hochschulzulassungsrecht betrifft alle rechtlichen Fragen, die im Zugang mit einem Studium an einer Universität oder Fachhochschule stehen. In vielen Studiengängen bewerben sich mehr Studienanfänger als Studienplätze zur Verfügung stehen. Daher werden viele Bewerber abgelehnt und nehmen daraufhin ein Studium an einem anderen Ort auf. Viele Bewerber möchten und können aber aus persönlichen Gründen an einem bestimmten Ort studieren oder der gewünschte Studiengang wird nur an einem bestimmten Ort angeboten. Für sie gibt es die Möglichkeit und Chance, sich seinen Studienplatz "einzuklagen". In diesem Zusammenhang ist die sogenannte „Studienplatzklage“ von Bedeutung. Diese ist gar keine Klage im engeren Sinne, sondern ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, in dem geltend gemacht wird, die jeweilige Universität habe ihre Kapazitäten nicht ausgeschöpft.

(LOE)


 
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