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Info Fabrikationsfehler
Fabrikationsfehler
Unter einem Fabrikationsfehler versteht man einen Fehler eines Produktes, der bei der Herstellung der Sache entsteht. Dieser Fehler ist dem Konstruktionsfehler zeitlich nachgelagert, d.h. er entsteht erst bei der ordnungsgemäßen und detailgetreuen Nachbildung des Produkts anhand der Konstruktion. Er besteht meist nicht bei der gesamten Produktionsserie, sondern nur bei einzelnen Produkten und wird auch als Produktions- oder Fertigungsfehler bezeichnet.
Zu den Fabrikationsfehlern gehören auch die sog. Ausreißer. Darunter versteht man Fabrikationsfehler, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind und für die mangels Verschulden nach Deliktsrecht nicht gehaftet wird. Nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) wird für diese Fehler jedoch verschuldensunabhängig gehaftet.
Grundsätzlich muss der Hersteller aufgrund seiner Fabrikationsverantwortlichkeit für das Endprodukt dafür sorgen, dass der gesamte Produktionsprozess zu einem sicheren Produkt führt und dass keine Fertigungsfehler diese Sicherheit beeinträchtigen. Daher muss der Hersteller Fertigungskontrollen vorsehen, die je nach Produkt und Fertigungsverfahren unterschiedlich sein können. Dazu gehören u.a.:
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Sichtkontrollen
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Funktionskontrollen
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Röntgendurchleuchtungen
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Ultraschallprüfungen
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Laboruntersuchungen
Um Fabrikationsfehler zu vermeiden muss der Hersteller sicherstellen, dass die ihm zugelieferten Materialien und Produkte keine die Sicherheit beeinträchtigenden Mängel besitzen und die Fertigungsanlagen regelmäßig überprüft und an den Stand der Technik angepasst werden. Außerdem muss das Personal für die Bedienung der Fertigungsanlagen speziell geschult worden sein, damit das menschliche Versagen bei der Fabrikation der Produkte so gering wie möglich ausfällt.
Für Schäden, die aufgrund von Fabrikationsfehlern entstanden sind, kommt eine Haftung des Herstellers in Betracht:
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verschuldensabhängig nach dem allgemeinen Deliktsrecht gem. §§ 823 ff. BGB, es gilt die sog. Produzentenhaftung
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verschuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz ProdHaftG, es gilt die sog. Produkthaftung
Im Falle eines Schadensersatzanspruchs trägt der Geschädigte die Beweislast, d.h. er muss den Fehler und die dadurch entstandene Rechtsgutsverletzung beweisen, was häufig mit Schwierigkeiten verbunden sein wird.
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