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Info Produkthaftung
Hintergrund der Produkthaftung ist, dass zwischen dem Hersteller einer Ware und dem Endabnehmer (Verbraucher) in der Regel keine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht. Demzufolge scheiden Ansprüche für Schäden, die dem Verbraucher infolge der Fehlerhaftigkeit entstehen, zunächst aus; etwaige Ansprüche bestehen auch nicht aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter oder eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Das Rechtsinstitut der Produkthaftung ermöglicht es jedoch dem Verbraucher den Hersteller unter gewissen Voraussetzungen dennoch für das Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts und der daraus resultierenden Schäden in Anspruch zu nehmen.
In der Europäischen Gemeinschaft ist die Produkthaftung auf der Grundlage der Produkthaftungs-Richtline übereinstimmend als Gefährdungshaftung geregelt, in der Bundesrepublik Deutschland findet die Produkthaftung ihre expliziten Regelungen im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
Um den Hersteller aus der Produkthaftung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sein:
- Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) muss an sich anwendbar sein, d.h. das fehlerhafte Produkt darf nicht vor Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetz in Verkehr gebracht worden sein – also nicht vor dem 15. Dezember 1989.
- Der Hersteller muss ein solcher nach § 4 ProdHaftG sein.
Dies ist der Fall, wenn er das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Ebenfalls wie ein Hersteller wird der sog. Quasihersteller behandelt, also derjenige, der sich als Hersteller ausgibt, d.h. nach außen hin den Eindruck erweckt, er sei tatsächlicher Hersteller. Ebenfalls als Hersteller anzusehen ist der Importeur, der das Produkt im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit zum Vertrieb mit wirtschaftlichen Zweck in den Geltungsbereich des Europäischen Wirtschaftsraums einführt oder verbringt. Sofern der Hersteller eines Produkts nicht festgestellt werden kann, gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, er kann den tatsächlichen Hersteller oder seinen Lieferanten benennen (sog. anonymes Produkt).
- Es muss ein Produktfehler vorliegen.
Unter einem Produkt ist dabei jede bewegliche Sache zu verstehen, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache bildet (also beispielsweise in eine andere Sache eingebaut ist) sowie Elektrizität, vgl. § 2 ProdHaftG.
Ein Produkt hat dann einen Fehler i.S.d. § 3 ProdHaftG, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigter Weise erwartet werden kann; dabei ist auf die Mindestanforderungen abzustellen.
- Zudem muss die Verletzung eines der durch das Produkthaftungsgesetz geschützten Rechtsguts vorliegen. Von der Produkthaftung erfasst sind zum einen Personenschäden, und zwar durch Tötung eines Menschen oder aber auch in Form einer Körper- oder Gesundheitsverletzung, zum anderen Sachschäden. Ein Sachschaden muss jedoch an einer von dem fehlerhaften Produkt verschiedenen Sache entstanden sein. Auch muss die beschädigte Sache dem privaten Gebrauch oder Verbrauch gedient haben, d.h. Sachschäden im beruflichen, gewerblichen oder geschäftlichen Bereich fallen nicht unter die Vorschriften zur Produkthaftung.
Ebenso nicht erfasst von den Regelungen über die Produkthaftung sind Vermögensschäden an sich, da Vermögen als solches wie auch in § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kein geschütztes Rechtsgut darstellt.
- Der entstandene Schaden muss durch den Produktfehler verursacht worden sein, d.h. es muss ein sog. Zurechnungszusammenhang zwischen dem Produktfehler und dem entstandenen Schaden vorliegen.
Wichtig: Ein Verschulden des Herstellers ist für die Anspruchsbegründung aus der Produkthaftung nicht nötig!
Ergänzung: Im Hinblick auf das Verschulden ist die Produkthaftung von der Produzentenhaftung abzugrenzen; letztere ist verschuldensabhängig, vgl. § 823 BGB.
Liegen alle genannten Voraussetzungen vor, ist der Geschädigte grundsätzlich gegenüber dem Hersteller anspruchsberechtigt. Es ist allerdings zu beachten, dass gem. § 1 II ProdHaftG die Produkthaftung unter den dort genannten Gegebenheiten ausgeschlossen sein kann.
Wichtig sind bei der Produkthaftung die bestehenden Haftungsgrenzen: Im Falle einer Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von € 500,- selbst zu tragen, § 11 ProdHaftG. Der Hersteller hat bis zu diesem Betrag überhaupt keinen Ersatz zu leisten bzw. bei einem höheren Sachschaden den entsprechenden Differenzbetrag. Dem Geschädigten bleibt jedoch u.U. ein Anspruch in voller Höhe aus unerlaubter Handlung (§ 15 ProdHaftG, § 823 BGB). Im Falle von Personenschäden haftet der Hersteller lediglich bis zu einer Schadenshöhe von € 85 Millionen, vgl. § 10 ProdHaftG.
Ansprüche aus Produkthaftung verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von den anspruchsbegründenen Voraussetzungen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Produkthaftungsansprüche erlöschen 10 Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat.
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(von Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Sven Skana (Johlige, Skana & Partner | Rechtsanwälte Steuerberater) zum Thema Produkthaftung)
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