Rechtsanwalt Grenzstreitigkeiten Rechtsanwälte | anwalt.de

anwalt.de | Grenzstreitigkeiten Rechtsanwälte

Info Grenzstreitigkeiten

Gemäß § 903 BGB kann jeder Grundstückseigentümer einerseits mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren und andererseits andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit weder das Gesetz noch Rechte Dritter entgegenstehen. Dies gilt aber nicht nur für die Grundstücksfläche, sondern gem. § 905 BGB auch auf den Luftraum über der Oberfläche und den Erdkörper unter der Oberfläche des Grundstücks. An den Grundstücksgrenzen endet der Herrschaftsbereich des Grundstückseigentümers. Unter einer Grenze versteht man eine natürliche oder auch von Menschenhand geschaffene sichtbare Barriere zwischen zwei Grundstücken, die auf gewisse Dauer ausgelegt ist und dem Vorteil beider Grundstücke dient. Grundstücksgrenzen wurden schon in der Vergangenheit durch Pflöcke, Steine, Gräben, Mauern gekennzeichnet und werden dies auch heute noch, hauptsächlich durch Zäune. Als weitere Grenzzeichen kommen sowohl die gemeinsame Grenzwand und die Nachbarwand als auch der Grenzbaum und der Grenzstrauch in Betracht.

Nach der Definition sind Grundstücksgrenzen vermessungstechnisch festgelegte Linien, die ein Grundstück als einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche von einem anderen Grundstück trennen.

Die Ermittlung und Festlegung der Grundstücksgrenzen liegt zum einen im öffentlichen Interesse, weil die dadurch eine Grundlage für Steuererhebungen und öffentliche Planungsmaßnahmen gegeben ist.

Zum anderen liegt sie aber auch im privaten Interesse der beteiligten Nachbarn, weil sie deren grundstücksbezogene Herrschaftsbereiche abgrenzt und eine exakte Grenzziehung wichtige Voraussetzung für das Einhalten von Grenzabständen zum Nachbargrundstück. Dies kann z.B. beim Hausbau, beim Pflanzen von Bäumen, Sträuchern oder Hecken wichtig sein. Die Interessen der Nachbarn berühren sich somit an der gemeinschaftlichen Grundstücksgrenze und es kann deshalb zu Meinungsverschiedenheiten kommen.

 

  • Wichtigster Fall einer Grenzstreitigkeit ist der Überbau gem. § 912 BGB. Dabei werden Gebäude zum Teil auf dem Grundstück des Nachbarn errichtet, in den allermeisten Fällen wohl ohne Absicht.

Ein Überbau liegt sowohl dann vor, wenn die Nachbargrenze am Boden überschritten wurde, als auch dann, wenn Teile des Gebäudes in der Luft die Grenze überschreiten und dort auf des Nachbars Grundstück ragen. Regelungen zum Überbau sind in Bundes- als auch in einigen Landesgesetze enthalten zu finden. Nach § 912 I BGB ist der Überbau dann zu dulden, wenn der überbauende Nachbar lediglich leicht fahrlässig gehandelt hat und der negativ betroffene Nachbar dem Überbau nicht sofort nach der Grenzüberschreitung widersprochen hat. Fällt dem überbauenden Nachbar die Grenzüberschreitung grob fahrlässig oder gar vorsätzlich zur Last oder hat der Nachbar dem Überbau sofort widersprochen, dann hat der betroffene Nachbar einen Beseitigungsanspruch gegen den Überbauer. Hat der betroffene Nachbar die Inanspruchnahme seines Grundstücks kraft Gesetz zu dulden, dann steht ihm im Gegenzug ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente nach § 912 II BGB gegen den Überbauer zu. Dieser jährlich im Voraus zu bezahlende Geldbetrag bemisst sich in der Höhe nach der Zeit zu der die Grenzüberschreitung stattfand. Über die Höhe dieser Entschädigung können sich die betroffenen Parteien einigen. Ist das nicht der Fall kann die Höhe der Geldrente auch vom Gericht bestimmt werden. Der von dem Überbau negativ betroffene Nachbar kann andererseits von dem überbauenden Nachbar verlangen, dass ihm dieser den Teil seines Grundstücks, der vom Überbau betroffen ist, gegen Zahlung eines entsprechenden Wertersatzes abkauft.

  • Daneben kann es auch zu Meinungsverschiedenheiten über den Verlauf der Grenze kommen. Besteht darüber Streit und kann einer der beteiligten Grundstücksnachbarn den von ihm behaupteten Grenzverlauf beweisen, kann er auf Feststellung der Grenze und Herausgabe des von ihm beanspruchten Grundstücksteils nach § 985 BGB bzw. Unterlassung der Benutzung des von dem anderen Nachbarn beanspruchten Grundstücksteils nach § 1004 I BGB klagen.

Ist jedoch der genaue Grenzverlauf nicht bekannt und lässt sich dieser auch nicht ermitteln, kommt in erster Linie ein Antrag auf Feststellung der Grenze durch das Kataster- und Vermessungsamt infrage. Die von dieser Behörde aufgrund der Katasterunterlagen ermittelte Grenze hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Die beteiligten Nachbarn können sich auf den ermittelten Grenzverlauf gütlich einigen, indem sie ihn durch eine Vereinbarung, Grenzfeststellungsvertrag genannt, anerkennen.

Kann keiner der beteiligten Nachbarn den Nachweis über den von ihm behaupteten Grenzverlauf führen und ist zwischen ihnen auch keine gütliche Einigung in Form eines Grenzfeststellungsvertrags möglich, verbleibt als letzte Möglichkeit nur die Grenzscheidungsklage nach § 920 BGB auf Feststellung der Grenze zwischen den benachbarten Grundstücken durch den Zivilrichter. Dieser Anspruch unterliegt gem. § 924 BGB nicht der Verjährung.

Sachlich zuständig sind die Zivilgerichte. Örtlich zuständig ist je nach Streitwert das Amts- oder Landgericht, in dessen Bezirk die Grundstücke liegen gem. § 24 ZPO.


 





 
Bei anwalt.de finden Sie den passenden Anwalt.
 
Sie suchen einen kompetenten Anwalt. In der aufgeführten Liste finden Sie eine exklusive Auswahl unserer Rechtsanwälte. Mit nur einem Klick gelangen Sie schnell und einfach zu einem detaillierten Kanzleiprofil des Anwalts Ihrer Wahl und können sich vorab von der Kompetenz des Rechtsanwalts überzeugen.

Rechtsanwälte Grenzstreitigkeiten: Die größten Städte

Rechtsanwälte Grenzstreitigkeiten: Alle Orte im Überblick

J
Q
X
Y
Z
Aachen (3) Altenburg (1) Augsburg (1)
Cochem (1)
Hamburg (3) Hamm (4) Hanau (1)
Hannover (4) Heidelberg (2) Heilbronn (3) Herne (1) Hilden (1) Husum (1)
Tübingen (1)
Velbert (1) Vellmar (1) Viernheim (1)
Viersen (1)

Thema Grenzstreitigkeiten

ist Bestandteil des Rechtsgebietes
  Nachbarrecht
 

Rechtstipps vom anwalt.de Redaktionsteam zum Thema Grenzstreitigkeiten

Von A wie Apfel bis Z wie Zaun: Nachbarschaftsstreit hat im Sommer Konjunktur
„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt." Was schon Friedrich Schiller wusste, erleben tagtäglich viele Menschen mit ihren Nachbarn. Ob es um Lärmbelästigung geht, um Grillgeruch, ... mehr

 

Die aktuellen Rechtstipps vom anwalt.de Redaktionsteam

Wenn der Mieter nicht lüftet …
Nach § 546 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Mieter nach Ende des Mietverhältnisses verpflichtet, die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Das bedeutet, dass er von ihm verursachte Schäden zuvor auf ... mehr

Nichteingelöste Lastschrift – Benachrichtigung darüber darf nichts kosten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine unter anderem von der Sparkasse Meißen verwendete Entgeltklausel für unwirksam erklärt. Privatkunden sollten ihr zufolge jedes Mal die Benachrichtigung über eine berechtigtermaßen ... mehr

Fahrtenbuchauflage – Mitwirkung mitenscheidend
Wegen 37 km/h zu viel bei Tempo 70 erhielt der Vater zweier Söhne eine Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten. Die Behörde kam auf ihn zu, weil der Pkw auf ihn zugelassen war. Sein unkooperatives Verhalten und der Umstand, dass seine Söhne ... mehr

Muss eine verloren gegangene Klausur bewertet werden?
Laut einer heutigen Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes haben 309.200 Studentinnen und Studenten im Jahr 2010 ein Erst-, Zweit- oder Masterstudium beendet. Davon haben 39 % der Hochschülerinnen und Hochschüler ihr Studium ... mehr