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Info Herstellerhaftung

Herstellerhaftung

Unter Herstellerhaftung versteht man, dass ein Hersteller für ein von ihm hergestelltes fehlerhaftes Produkt haftet. Nach § 4 I ProdhaftG ist Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Für den Hersteller des fehlerhaften Produkts besteht sowohl eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) als auch nach dem allgemeinen Deliktsrecht, welches in den §§ 823 ff. BGB geregelt ist. Bei den gesetzlichen Regelungen über die Produkthaftung handelt es sich um zwingendes Recht. Folglich darf die Ersatzpflicht des Herstellers eines Produkts im Voraus durch vertragliche Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Die Herstellerhaftung wird gem. § 1 I ProdHaftG dadurch begründet, wenn durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. In diesen Fällen ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

Bei Personenschäden besteht allerdings gem. § 10 I ProdHaftG eine Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro. Sind nach § 10 II ProdHaftG mehrere Personen geschädigt und überschreiten die zu leistenden Entschädigungszahlungen diesen Höchstbetrag, verringern sich die Ansprüche der einzelnen Geschädigten verhältnismäßig. Bei Sachschäden ist die Haftung des Herstellers zum einen dadurch eingeschränkt, dass der Hersteller des Produkts nur dann haftet, wenn die beschädigte Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet wurde; zum anderen muss der Schaden an einer anderen Sache als der vom Hersteller produzierten eingetreten sein. Zudem besteht gem. § 11 ProdHaftG ein so genannter Selbstbehalt von 500 Euro, d.h. es sind also nur Schäden zu ersetzen, die darüber hinausgehen.

Die Produkthaftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz ist eine sogenannte verschuldensunabhängige Haftung, das bedeutet, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn er den Fehler nicht verschuldet hat. Allerdings trägt gem. § 1 IV ProdHaftG der Geschädigte vor Gericht die Beweislast für den Fehler des Produkts, den daraus entstandenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler des Produkts und entstandenem Schaden.

 

Die Haftung des Herstellers kann jedoch in den Fällen des § 1 II ProdHaftG  ausgeschlossen sein:
  • fehlendes willentliches Inverkehrbringen des Produkts (Diebstahl)

  • Fehler entstand erst nach dem Inverkehrbringen (unsachgemäße Reparatur)

  • Produkt ist nicht für den Verkauf hergestellt (Eigenbedarf)

Unter anderem besteht ebenfalls keine Haftung, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte, sog. Entwicklungsfehler. Einzige Ausnahme bildet § 84 Arzneimittelgesetz.

 


 
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