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Info Mieterhöhung

Eine Mieterhöhung liegt vor, wenn die Miete (Mietzins) zu Beginn oder während eines Mietverhältnisses vom Vermieter erhöht wird. Die Zulässigkeit einer Mieterhöhung richtet sich zunächst danach, ob sie bei Beginn eines neuen Mietverhältnisses oder während eines bereits bestehenden Mietverhältnisses eintreten soll.

Mieterhöhung vor Mietbeginn

Bei Beginn des Mietverhältnisses darf der Vermieter die Miethöhe regelmäßig frei festlegen. Denn der Mieter ist nicht dazu gezwungen, mit ihm ein Mietverhältnis mit einer Miete in dieser Höhe einzugehen und kann den Mietvertrag ablehnen. Nur wenn der Vermieter eine Wuchermiete verlangt, ist die Vereinbarung zur Miete unwirksam. Der restliche Mietvertrag bleibt aber weiter wirksam. Von Mietwucher gehen die Gerichte aus, wenn die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um weit mehr als 20 Prozent übersteigt.

Allerdings ist bei der Vermietung von Wohnungen und Wohnhäusern das Mieterhöhungsrecht des Vermieters stark eingeschränkt, wenn das Mietverhältnis bereits läuft. Auch hier kann zwischen Mieter und Vermieter grundsätzlich die Miethöhe jederzeit und frei vereinbart werden. Jedoch hat der Vermieter nur in streng gesetzlich geregelten Ausnahmefällen das Recht, für ein bestehendes Mietverhältnis die Miete einseitig und ohne Zustimmung des Mieters zu erhöhen:

Hinweis: Mietwucher kann auch rechtliche Folgen im Bereich Strafrecht haben. Es kommt dann eine Strafbarkeit des Vermieters wegen Wucher gemäß § 291 StGB in Betracht, die mit Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren -in einem besonders schweren Fall sogar bis zu 10 Jahren - geahndet wird.

Mieterhöhung bei bestehendem Mietverhältnis

Bei bestehenden Mietverhältnissen von Wohnräumen darf der Vermieter gemäß § 558 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Erhöhung in einem zeitlichen Mindestabstand von 15 Monaten verlangen, jedoch nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Weiter darf eine Erhöhung regelmäßig nur bis zur Kappungsgrenze von maximal 20 Prozent erfolgen, § 558 Absatz 4 BGB.

Eine Mieterhöhung ist nur zulässig, wenn sie sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientiert. Dazu kann der Vermieter dem Ankündigungsschreiben auch den Mietspiegel beilegen. Denn er ist verpflichtet, der Erhöhung einen sog. qualifizierten Mietspiegel zugrunde zulegen.

Ankündigungsschreiben

Das Mieterhöhungsverlangen muss dem Mieter schriftlich zugehen, inklusive Begründung. Dabei kann der Vermieter sich auch auf den Mietspiegel beziehen, in dem die ortsübliche Vergleichsmiete ausgewiesen ist. Zulässig sind auch Sachverständigengutachten o.Ä.

Achtung: Nur der wissenschaftlich durch Erhebungen qualifizierte Mietspiegel hat die gesetzliche Vermutung zur Folge, dass die in ihm gemachte Übersicht auch der Richtigkeit entspricht. Das hat insbesondere Auswirkungen, wenn es wegen der Mieterhöhung zu einem Rechtsstreit und einem Mietrechtsprozess kommt.

Sonderfall: Modernisierung

Gemäß § 554 BGB kann der Vermieter auch eine Mieterhöhung fordern, wenn er Modernisierungsmaßnahmen an dem Mietobjekt durchgeführt hat. Hierbei gilt: Der Mieter muss jede Mieterhöhung in Zusammenhang mit der Modernisierung dulden, wenn durch sie der allgemeine Standard gehalten wird, wobei die örtlichen und regionalen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Nimmt der Vermieter jedoch Luxusmodernisierungen vor, so bleibt der Mieter vor einer Mieterhöhung geschützt.

Im Rahmen der Modernisierungsankündigung hat der Vermieter dann den Mieter auch über die zu erwartende Mieterhöhung schriftlich zu informieren. 

Der Mieter hat dann wiederum ein außerordentliches Kündigungsrecht: Er kann bis zum Ende des Monats, in dem ihm die Erhöhungsanzeige zugegangen ist, mit Wirkung bis zum Ende des Folgemonats das Mietverhältnis kündigen.


 
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Thema Mieterhöhung

ist Bestandteil des Rechtsgebietes
  Miet- und Wohnungseigentumsrecht
 

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(von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater zum Thema Mieterhöhung)