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Info Verbraucherinsolvenz

Die Verbraucherinsolvenz bzw. das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren nach der Insolvenzordnung, das in Deutschland seit 1999 existiert und auch Privatpersonen ermöglicht, Insolvenz anzumelden. Neben der Anwendung für Privatpersonen kommt dieses Verfahren auch zur Anwendung bei ehemals Selbstständigen, die weniger als 19 Gläubiger haben und bei denen keine Schulden aus Verträgen mit eigenen Arbeitnehmern bestehen.

Die Verbraucherinsolvenz wird umgangssprachlich auch als Privatinsolvenz bezeichnet. Das Verfahren dient dazu, auch die Zahlungsunfähigkeit von Privatpersonen geregelt abzuwickeln, Gläubigern eine teilweise Befriedigung ihrer Forderungen und dem Schuldner die Herbeiführung einer Restschuldbefreiung zu ermöglichen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren. Zunächst muss für die Einleitung eines gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens- z. B. unter Anleitung einer Schuldnerberatungsstelle - ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan aufgestellt werden. Nur wenn der außergerichtliche Einigungsversuch (Insolvenzvergleich) misslingt, ist der Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens möglich. Scheitert auch ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan, wird das vereinfachte Verfahren eröffnet. Bereits mit dem Eröffnungsbeschluss wird ein Treuhänder bestellt, der eine Insolvenztabelle (Gläubiger, Forderungshöhe und Forderungsgrund) erstellt und dem die Vermögensverwaltung bzw. Verwertung des Vermögens (Einkommen bis zum Pfändungsfreibetrag, hinzukommendes Vermögen wie beispielsweise Erbschaften etc.) übertragen wird.

Die sechsjährige Wohlverhaltensphase oder Wohlverhaltensperiode, die der Schuldner zu durchlaufen hat, beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Unterwirft sich der Schuldner in dieser Phase erfolgreich den ihm auferlegten Pflichten, wird ihm mit Ablauf dieser Periode Restschuldbefreiung erteilt. Im Schlusstermin ist es den Gläubigern möglich, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen, allerdings nur, wenn ein gesetzlicher Grund hierfür glaubhaft gemacht werden kann. Andernfalls wird die Restschuldbefreiung angekündigt und nach der Verteilung der Masse das Verfahren aufgehoben.

Anders als im Regelinsolvenzverfahren ist die absolute Leistungsunfähigkeit kein Grund für die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, eine Verfahrenskostenstundung möglich.

(LOE)


 
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