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Info Wegerecht

Das Wegerecht ist ein Teil des Sachenrechts und bezeichnet das Recht, einen Weg über ein fremdes Grundstück nur zum Zwecke des Durchganges / der Durchfahrt zu nutzen. Dieses Recht kann auf unterschiedliche Weise begründet werden:

  • durch privatrechtliche Vereinbarung (Vertrag),
  • durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder durch
  • Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in Form einer Baulast.

Die privatrechtliche Vereinbarung wirkt nur zwischen den beteiligten Personen und wird somit gegenstandslos, sobald einer der Grundstückseigentümer wechselt. Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit dagegen begründet ein dingliches Recht. Wird z.B. wegen des Mangels von geeigneten Baugrundstücken ein Grundstück geteilt und im Hinterhof ein zweites Haus gebaut wird dem Eigentümer des hinteren Hauses in der Regel eine Grunddienstbarkeit zu Lasten des zur Straße gelegenen Grundstückes, des „herrschenden“ Grundstücks, manchmal auch nur eine Baulast eingeräumt. Das Wegerecht wird im Grundbuch bei beiden Grundstücken eingetragen und bleibt auch bei Veräußerung des Grundstückes eingetragen. Die Baulast hingegen wird im Baulastverzeichnis zugunsten der Baubehörde eingetragen. Spätere Erwerber des Nachbargrundstücks dürfen also das Wegerecht nutzen, da sie es mit dem Grundstück erworben haben. Allerdings müssen spätere Eigentümer des "dienenden" Grundstücks die Inanspruchnahme des Wegerechts dulden. Solche dinglichen Wegerechte schlagen sich aber im Wert des Grundstücks nieder, weil sie die Verwendbarkeit des Grundstücks beeinträchtigen und eine dingliche Belastung darstellen. Daher sollte man sich vorher Gedanken über den Erwerb eines solchen Grundstücks machen.

In Deutschland ist das Straßen- und Wegerecht für öffentliche Straßen auf Länderebene in den Straßen- und Wegerechtsgesetzen geregelt. Für Bundesfernstraßen gilt das Bundesfernstraßengesetz. Die Straßen werden durch öffentliche Widmung zu öffentlichen Straßen und der Gebrauch dieser Straßen ist allen Bürgern im Rahmen der Verkehrsvorschriften, z.B. StVO, StVG u.a. gestattet. Die Nutzung dieser Straßen über diesen Gemeingebrauch hinaus bedarf der Erlaubnis des jeweiligen Trägers der Straßenbaulast, in diesem Fall des Bundes oder der Länder, je nachdem, wer die betreffenden Straßen baut und unterhält.

Im Privatbereich gilt: Kann ein Nachbar ein Wegerecht beanspruchen, so bedeutet dies noch lange nicht, daß er auf dem fremden Grundstück alles machen darf, was er möchte. Das eingetragene Wegerecht beinhaltet lediglich die Erlaubnis zum Befahren des Weges, keinesfalls jedoch das Parken. Auch darf auf diesem Weg mit dem Fahrzeug nicht einmal zum Be- und Entladen gehalten werden. Der konkrete Inhalt einer Grunddienstbarkeit ist in einem solchen Fall nur durch Auslegung zu ermitteln und die Probleme sind vorprogrammiert. Der Eigentümer des Grundstückes, der über das Wegerecht verfügt, kann im Falle von Beeinträchtigungen einklagen, dass ihm das Wegerecht ohne Beeinträchtigung gewährt wird. Auf der anderen Seite kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks beanspruchen, dass das Wegerecht so schonend wie möglich ausgeübt wird.

Vor Einreichung einer Klage in Bezug auf das Wegerecht sollte allerdings geprüft werden, ob das Landesrecht im Nachbarrechtsstreit die erfolglose Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahren vorschreibt. Nur dann, wenn ein Schiedsverfahren gescheitert ist, darf in der Regel ein Rechtsstreit geführt werden.

Es gibt hauptsächlich zwei verschiedene Arten von Wegerechten, die Gegenstand eines Nachbarschaftsstreits sein können:

  • Das Wegerecht als solches, vereinbart durch eine Grunddienstbarkeit, erlaubt es dem Eigentümer des „dienenden“ Grundstücks über das „herrschende“ Grundstück zu fahren, nicht jedoch darauf zu parken oder zu halten um das Auto zu be- oder entladen.
  • Das Notwegrecht ist ein gesetzliches Wegerecht und man muss den Notweg für Nachbarn dulden, wenn das Grundstück nicht an einer öffentlichen Straße liegt und der Nachbar kein privates Wegerecht zu einer öffentlichen Straße hat, denn das Gesetz geht davon aus, dass für jedes Grundstück eine ordentliche Bewirtschaftung möglich sein muss. Der Nachbar, über dessen Grundstück der Notweg führt, ist durch eine Geldrente, der sogenannten Notwegrente, zu entschädigen. Dabei handelt es sich um einen pauschalen Beitrag der jährlich im Voraus zu zahlen ist. Damit wird jede einzelne Benutzung abgegolten. Die Notwegrente soll die Wertminderung ausgleichen, die das Grundstück erfährt, über das der Notweg führt.

 
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