1&1 IONOS-Onlineshop / eCommerce abmahnsicher gestalten

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Es gibt viele Anbieter von Onlineshops, unter anderem auch 1&1 IONOS. Momentan habe ich es immer wieder mit Shopbetreibern zu tun, die das 1&1 IONOS-Angebot nutzen, aber leider Probleme damit haben, meine rechtlichen Hinweise umzusetzen.

Ich stelle zunächst folgendes klar: Die nachfolgenden Schilderungen und rechtlichen Rückschlüsse basieren auf den von meinen Mandanten bis zum 10.4.2019 erhaltenen Informationen und den von mir bis zu diesem Zeitpunkt eingesehenen Onlineshops.

Nach den Angaben meiner Mandanten sind bei den 1&1 IONOS-Onlineshops z. B. die Verlinkungen im Footer vorgegeben und diese könnten, so meine Mandanten, nicht geändert werden. Ich habe erst gestern, den 9.4.2019, einen Shop überprüft, bei dem es folgende Verlinkungen gab:

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Zahlung & Versand
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Widerrufsrecht

Nach Auskunft meiner Mandanten könnten diese vorgegebenen Verlinkungen nicht umbenannt werden und es könnten auch keine zusätzlichen, neuen Links erstellt werden.

Aktuell hat einer meiner Shopbetreiber diese 3 Probleme:

  1. Umsetzung des Hinweises nebst Hyperlinks zur OS-Plattform
  2. Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars bzw. Information darüber, wo es zu finden ist
  3. Einwilligung zur Weitergabe von E-Mail-Adressen und / oder Telefonnummern an Versanddienstleister

Kommen wir zu Problem Nr. 1: Umsetzung des Hinweises nebst Hyperlinks zur OS-Plattform

Wie und wo kann rechtssicher auf die OS-Plattform hingewiesen werden? Das ist bei einem 1&1 IONOS-Onlineshop eine gute Frage. Am sichersten wäre es, einen extra Link einzurichten, was aber bei 1&1 offenbar nicht möglich ist. Leider kann auch der Link im Impressum nicht umbenannt werden, so dass eigentlich nur die Möglichkeit bleibt, an anderer Stelle auf die OS-Plattform hinzuweisen. Aber wie und wo?

Grundsätzlich ist ein leicht zugänglicher Link zur OS-Plattform erforderlich, vgl., Artikel 14, welcher lautet:

Artikel 14 „Information der Verbraucher“

(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.

Stellen Sie sich bitte einmal folgende Frage: Wo erwarten Sie selbst Informationen zur Online-Streitbeilegung? Im Impressum?

Sie würden aller Voraussicht nach nur dann im Impressum nachsehen, wenn Sie aufgrund der gewählten Bezeichnung des Impressumslinks dort auch Informationen zur Online-Streitbeilegung zu erwarten haben. Andernfalls würden Sie im Impressum aller Voraussicht nach nicht danach suchen, denn in einer Anbieterkennzeichnung wird ein Verbraucher nicht ohne weiteres Informationen zur Online-Streitbeilegung erwarten.

Ich müsste den konkreten Shop sehen, um sagen zu können, wie und wo der Hinweis zur OS-Plattform auch noch gegeben werden könnte.

Rechts- und abmahnsicher kann meiner Ansicht nach bei 1&1 der Hinweis nebst Hyperlink zur OS-Plattform momentan nicht umgesetzt werden. Hier müsste der Shopbetreiber mit einer Abmahnung rechnen.

Kommen wir zu Problem Nr. 2: Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars bzw. Information darüber, wo es zu finden ist

Jeder Shopbetreiber muss dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung das Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung stellen oder den Verbraucher darüber zu informieren, wo er den Inhalt des Muster-Widerrufformulars einsehen kann.

Bei 1&1 kann der Link „Widerrufsrecht“ nicht umbenannt werden und ein neuer Link „Muster-Widerrufsformular“ kann nicht erstellt werden. Es bleibt nur die Möglichkeit, die Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular in den AGB zu platzieren. Dort muss meiner Ansicht nach aber die Widerrufsbelehrung und auch das Muster-Widerrufsformular zwingend, z. B. farblich oder durch eine andere Schriftart und / oder Schriftgröße dargestellt werden, damit sich diese Informationen vom übrigen Text abheben, um das Deutlichkeitsgebot zu beachten.

Dieses Problem wäre grundsätzlich lösbar, wobei fraglich ist, ob auch die Gerichte diese Art der Darstellung für ausreichend erachten.

Kommen wir zu Problem Nr. 3: Einwilligung zur Weitergabe von E-Mail-Adressen und / oder Telefonnummern an Versanddienstleister

Shopbetreiber dürfen die vom Kunden erhobene E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer nur dann an einen Dritten weitergeben, wenn sie die ausdrückliche Einwilligung des betroffenen Kunden in die Weitergabe seiner Daten zuvor eingeholt haben.

Diese Einwilligung des Kunden kann durch einen entsprechenden Erklärungstext bewerkstelligt werden, den der Kunde im Verlauf des Bestellprozesses im Online-Shop durch Setzen eines Häkchens mittels Opt-In-Checkbox ausdrücklich bestätigt.

Bei 1&1 lässt sich der Bestellvorgang aber nicht ändern, insbesondere kann offenbar kein Einwilligungstext inkl. Checkbox eingefügt werden.

Wie löst man dieses Problem? Kontaktieren Sie den Kunden per E-Mail und holen auf diese Weise die Einwilligung ein. Umständlich, aber rechtlich denkbar.

Würde es 1&1 ermöglichen, vorhandene Verlinkungen einfach umzubenennen und neue Verlinkungen zu erstellen, dann würde das die Shops deutlich sicherer machen. Auch sollten Händler in der Bestellabwicklung einen eigenen Einwilligungstext inkl. Checkbox einfügen können, um ihren datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit über 12 Jahren ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus über 10.000 bearbeiteten Abmahnungen. Mein Ziel ist es, dass Onlinehändler erst gar nicht abgemahnt werden. Daher biete ich ein Abmahnschutzpaket an.

Sie möchten Ihren Onlinehandel rechts- und abmahnsicher gestalten? Gern können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Ihr

Andreas Gerstel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


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