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200.000 € Schmerzensgeld für die Erblindung eines Neugeborenen

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Das OLG Stuttgart hatte darüber zu entscheiden, ob ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 € für die Erblindung eines Neugeborenen infolge eines groben Behandlungsfehlers ausreichend sei.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin kam im März 2011 als Frühgeburt zur Welt. Der Beklagte betreute sie augenärztlich und stellte im April eine sog. Frühchen-Retinopathie fest. Hierbei handelt es sich um eine Netzhautschädigung, die bei fortschreitenden Verlauf in einer Netzhautablösung und vollständiger Blindheit mündet. Der Beklagte ordnete trotz dieser Diagnose eine Wiedervorstellung erst im September 2011 an. Bei den dann vorgenommenen Untersuchungen im Tübinger Universitätsklinikum konnte nur noch eine vollständige Netzhautablösung und die daraus resultierende dauerhafte Erblindung der Klägerin festgestellt werden.

Das Landgericht Heilbronn bejahte – wegen einer massiven Überschreitung der bei derartigen Erkrankungen vorgesehenen Untersuchungsintervalle – einen groben Behandlungsfehler des Beklagten und sprach der Klägerin u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 € zu.

Die Klägerin wendete sich in der Berufung gegen die Höhe des Schmerzensgeldes und verlangte weitere 150.000 € sowie eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 350 € im Monat.

Zur Entscheidung des OLG:

Diese Berufung hatte nach einhelliger Auffassung des OLG Stuttgarts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und wurde ohne Verhandlung zurückgewiesen.

Das Gericht führte aus, dass das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Insbesondere hätte das Instanzgericht die entscheidenden Aspekte, nämlich die Schwere der Folgen des Behandlungsfehlers (dauerhafte und unumkehrbare Erblindung) und den Umstand, dass es sich um einen groben (d. h. leicht vermeidbaren) Behandlungsfehler gehandelt habe, berücksichtigt.

Der Betrag würde sich ferner an jenen aus vergleichbaren Entscheidungen (zu finden etwa in der sog. Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Wellner/Häcker) orientieren.

Die Berufung hatte versucht den Vergleich mit den ungleich höheren Entschädigungsbeträgen infolge von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts herzustellen (Jörg Kachelmann hatte beispielsweise vom erkennenden Gericht einen Anspruch in Höhe von 395.000 € gegen den Springerverlag zuerkannt bekommen). Das OLG hatte indes diese Vergleichbarkeit verneint und ausgeführt, dass die Anknüpfungspunkte gänzlich unterschiedlich seien. So soll von den Entschädigungen infolge von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts auch eine hemmende und abschreckende Wirkung für Presseunternehmen ausgehen. Ferner sei die Entschädigung auch vergleichsweise höher, weil die vorangegangene Verletzung des Persönlichkeitsrechts letztlich eben auch zur Auflagensteigerung und zur Verfolgung eigener kommerzieller Zwecke erfolgt sei. Diese Aspekte spielen in der Arzthaftung keine Rolle.

Auch die Forderung nach einer Schmerzensgeldrente hatte keine Aussicht auf Erfolg. Eine derartige Form des Schmerzensgeldes – auch in Kombination mit einem Schmerzensgeldbeitrag – sei zwar denkbar, soll aber in der Summe nicht den sonst festzusetzenden angemessenen Schmerzensgeldbetrag überschreiten. Da vorliegend bereits ein angemessener Betrag durch das LG Heilbronn zuerkannt worden sei, war kein Raum mehr für eine zusätzliche Schmerzensgeldrente.

Fazit – die Höhe des Schmerzensgelds liegt im Ermessen des Gerichts

Die Entscheidung des OLG Stuttgart und die vorangegangene Entscheidung des LG Heilbronn verdeutlichen recht anschaulich die Schwierigkeiten mit der Bemessung der Schmerzensgelder durch die Instanzgerichte bzw. deren spätere Kontrolle durch die Berufungsgerichte.

So haben die Instanzgerichte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes vergleichsweise viel Spielraum. Dies gilt umso mehr, wenn es wie glücklicherweise im vorliegenden Fall, wenige vergleichbare Entscheidungen gibt. Diese Umstände sorgen letztlich dafür, dass es bei eigentlich vergleichbaren Fällen zu erheblichen Unterschieden bei der Bemessung der Schmerzensgelder kommen kann.

Beispielsweise wurde in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.1996 (Az. 23 U 171/95) bei der Erblindung eines Dreijährigen infolge einer „Limonadenflaschenexplosion“ ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 DM (inflationsbereinigt sind das ca. 360.000 €) und zusätzlich einer monatlichen Rente von 500 DM (hochgerechnet auf weitere 70 Lebensjahre entspricht das inflationsbereinigt ca. weiteren 300.000 €) zuerkannt.

Auch die Berufungsgerichte können das erstinstanzlich für angemessen erachtete Schmerzensgeld nicht ohne Weiteres anders und möglichweise „besser“ bemessen. Sie müssen vielmehr konkrete Fehler des Instanzgerichts anführen, welche auf die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes Einfluss hatten.

Besonders wichtig ist es daher, in einem Schmerzensgeldprozess die Einbußen dezidiert darzustellen, damit das Gericht die Folgen konkreter einschätzen kann. Das wirkt sich selbstverständlich auf die Höhe des Schmerzensgeldes aus. Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt im Medizinrecht und bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen. Wir beraten Sie gerne zu ihrem konkreten Fall in einem individuellen Beratungsgespräch und helfen Ihnen bei der gezielten Prüfung und schnellen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.



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