2020 immer ausschreiben! Warum das im Arbeitsrecht und im Mietrecht wichtig ist

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Seit Jahresbeginn gilt: Es reicht nicht mehr aus, einfach nur die letzten beiden Zahlen der Jahreszahl auszuschreiben, wie in den Jahren zuvor, als es meist folgenlos blieb, 19 zu schreiben, statt 2019. Nun wird empfohlen, 2020 stets auszuschreiben. Zu groß sei die Gefahr einer Fälschung, zu leicht könne man die abgekürzte Jahreszahl 20 mit zwei weiteren Ziffern vordatieren und daraus etwa eine 2019 machen.

Anwalt Bredereck sagt, wo die größten Gefahren in seinen jeweiligen Fachgebieten drohen, wenn man 2020 nicht ausschreibt.

1. Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht knüpfen sich viele Rechtsfolgen an ein bestimmtes Datum. Beispielsweise: Wenn man ein Arbeitsverhältnis befristet, darf man das ohne Sachgrund maximal für die Dauer von zwei Jahren. Datiert man den Beginn des Arbeitsverhältnisses um ein Jahr vor, beispielsweise von 2020 auf 2019, indem man hinter die 20 einfach eine 19 dazuschreibt, könnte man sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mogeln, und man hätte plötzlich einen durch Kündigungsschutz gesicherten Arbeitsplatz.

Zwar wäre eine solche Fälschung relativ leicht zu entlarven; relativ leicht könnte man beweisen, dass ein Arbeitnehmer im Januar 2020 angefangen hat und nicht ein Jahr vorher – durch Zeugen, Arbeitskollegen, die Lohnbuchhaltung, etc.

Solche Fälschungen wären nicht nur leicht aufzuklären, auch die Folgen wären gravierend: Wer seinen Arbeitsbeginn nachträglich im Vertrag abändert, müsste mit einer fristlosen Kündigung rechnen, und mit einem Strafverfahren wegen Urkundenfälschung.

Was aber, wenn ein Arbeitsverhältnis Jahrzehnte andauert? Kann man einfach so nachweisen, dass man vor 25 oder nicht schon vor 27 oder vor 30 Jahren im Betrieb angefangen hat? Was, wenn Unterlagen nicht mehr auffindbar sind oder zwischenzeitlich vernichtet wurden? Wer jetzt 2020 ausschreibt, geht sicher, dass niemand den eigenen Arbeitsvertrag vor- oder zurückdatieren kann.

2. Mietrecht (Gewerbe)

Wer in einem Gewerberaummietvertrag das Datum 2020 nicht ausschreibt, riskiert, dass der Vertrag wegen nicht eingehaltener Schriftform vorzeitig kündbar ist – eine gravierende und mitunter existenzbedrohende Konsequenz!

Zeigen beide Vertragsexemplare unterschiedliche Daten, kann das nämlich so ausgelegt werden, dass man sich nicht über die wesentlichen Vertragsbedingungen einig war, mit der Folge, dass die Schriftformerfordernis nicht eingehalten wurde. Ist das der Fall, wäre der Gewerberaummietvertrag unter Umständen kündbar mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von einem halben Jahr.

Solche Rechtsfolgen vermeidet man regelmäßig, und man sorgt für Rechtssicherheit, wenn man sowohl Arbeits-, als auch Mietverträge, und vor allem Gewerberaummietverträge mit einem vollständigen Datum versieht.

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