3 Abmahnungen = Kündigung?

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Das Problem:

Häufig werde ich in der Praxis damit konfrontiert, dass Mitarbeiter befürchten, mit Erhalt der dritten Abmahnung eine Kündigung zu riskieren.

Die Rechtslage:

Es gibt keinen gültigen Erfahrungssatz oder ein Urteil deutscher Arbeitsgerichte, welche besagen, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen, wenn er zuvor drei Abmahnungen ausgesprochen hat.

Tatsächlich ist es so, dass nach allgemeinen Grundsätzen bereits eine (1) rechtmäßige Abmahnung ausreichend ist, um eine Kündigung als Arbeitgeber aussprechen zu können, sofern der in der ersten Abmahnung abgemahnte Sachverhalt sich hinsichtlich seiner zugrunde liegenden Pflichtverletzung wiederholt.

Der Rechtstipp:

Lassen Sie bereits die erste erhaltene arbeitsrechtliche Abmahnung fachanwaltlich prüfen.

Lassen Sie sich nicht vom Rat des Anwalts beirren: Es besteht keine Notwendigkeit, bereits nach Erhalt der Abmahnung hiergegen zu klagen oder beim Arbeitgeber auf die Aufnahme einer Gegenvorstellung in die Personalakte hinzuwirken.

Anders als bei einer Kündigung, dort § 4 Satz eins Kündigungsschutzgesetz, laufen nach Erhalt einer Abmahnung keinerlei Fristen, die einen Angriff auf die Abmahnung nach Ablauf der Frist unmöglich machen.

Häufig kann es deshalb der richtige Ratschlag sein, die erhaltene Abmahnung aufzubewahren und erst bei Erhalt der Kündigung die Rechtswidrigkeit der Abmahnung geltend zu machen. Nicht versäumt werden sollte allerdings, dass man etwaige Beweismittel gegen die Rechtmäßigkeit der Abmahnung nicht nur identifiziert, sondern die Beweismittel, etwa Zeugenaussagen, auch konserviert, um sie – möglicherweise erst Jahre später – im Fall der Konfrontation mit dem Arbeitgeber bereit zu haben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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