3G am Arbeitsplatz und die Folgen !?!

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Jetzt haben die gesetzlichen Änderungen auch die Hürde des Bundesrates übersprungen. Ab nächster Woche (KW 47, 2021) gilt 3 G am Arbeitsplatz. Demnach darf der Arbeitgeber nur noch Mitarbeitern den Zutritt zum Arbeitsplatz erlauben, die geimpft, genesen oder aktuell getestet sind. So sind Arbeitnehmer zum entsprechenden Nachweis durch Vorlage aussagekräftiger Dokumente (z.B. gelber Impfpass, Impfzertifikat über App oder Genesenennachweis). Ungeimpfte und nicht genesene Mitarbeiter müssen immer wieder aktuelle Testergebnisse vorlegen. Dabei ist der Arbeitnehmer selbst verpflichtet für die entsprechenden Tests zu sorgen. Der Arbeitgeber muss gerade nicht mehr auf seine Kosten Tests im Betrieb zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer kann jedoch wiederum die nunmehr wieder kostenlos zur Verfügung gestellten "Bürgertests" nutzen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich die Nachweise vorlegen zu lassen und der Arbeitnehmer ist zur Vorlage verpflichtet. Dem Arbeitgeber steht nun auch ein entsprechendes Auskunftsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer im Hinblick auf den Impf- / Genesenenstatus zu. Er darf dies nunmehr abfragen und der Arbeitnehmer muss auch wahrheitsgemäß antworten.

Verweigert der Arbeitnehmer die Vorlage der erforderlichen Nachweise bzw. weigert er sich testen zu lassen, bietet er seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß an und verstößt somit auch gegen seine arbeitsvertraglichen Hauptpflichten. Bei Verstößen gegen die 3-G-Regel wird der Arbeitgeber ihn dann nach Hause schicken müssen. Der Arbeitnehmer verliert dann auch seinen Anspruch auf Lohnzahlung für diesen Zeitraum.

Darüber hinaus stellen die Verstöße gegen die 3-G-Regeln  abmahnungsrelevante Fehlverhalten da, die vom Arbeitgeber durch einen Abmahnung entsprechend geahndet werden können. In Wiederholungsfällen und nach erfolgter Abmahnung droht sogar die Kündigung, mithin die außerordentliche, fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer, der sich gegen die vorgegebenen Regeln stellt, riskiert somit sein eigenes Arbeitsverhältnis. Dessen sollten sich alle Beteiligten bewusst sein.

Michael Walther

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Görhardt Kohlmorgen Hemmer Walther



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