Ab 01.01.2018 werden die Krankenversicherungsbeiträge für Selbstständige auf neue Weise festgesetzt

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Ab 01.01.2018 ändert sich u. a. der Vorgang zur Beitragsbemessung für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Bisher wurde immer aufgrund des letzten Steuerbescheides der Beitrag für die Zukunft endgültig festgesetzt. Dadurch gab es legalen Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Zeitpunktes der Abgabe der Einkommenssteuererklärung und war einmal der Beitrag (richtig) festgesetzt, war das Thema in der Regel bis zum nächsten Steuerbescheid bzw. Beitragsbescheid erledigt.

„Zukünftig ist die Beitragsbemessung weder durch die Bearbeitungszeiten bei der zuständigen Finanzbehörde noch durch eine verzögerte Abgabe von Einkommensteuererklärungen beeinflussbar.“ (BT-Drucksache 18/11205, S. 71)

Ab 2018 wird der Beitrag aufgrund des letzten Steuerbescheides für die Zukunft nur noch vorläufig festgesetzt.

Wenn dann der Steuerbescheid für das entsprechende Jahr vorliegt, wird der Beitrag endgültig rückwirkend festgesetzt.

Das Positive daran ist, dass es zu Beitragserstattungen zugunsten des Selbstständigen kommen kann, wenn der tatsächliche Gewinn niedriger ist als der für die vorläufige Festsetzung angesetzte Gewinn.

Das Negative ist, dass bei einer Steigerung des Gewinnes Beitragsforderungen der Krankenkasse entstehen und diesbezüglich Rücklagen geschaffen werden sollten. Der weitere Nachteil ist, Selbstständige sollten nun auch diesen Punkt im Auge behalten.

Entsprechendes gilt für die Beiträge zur Pflegeversicherung, die in der Regel über die Krankenversicherung abgefordert werden.

Die Neuregelung bedeutet, dass auch Selbstständige, die pünktlich die Einkommensteuererklärung abgeben und den Steuerbescheid unverzüglich an die Krankenkasse weiterleiten, in Zukunft zwei Beitragsbescheide statt wie bisher einen Beitragsbescheid erhalten, nämlich einen vorläufigen und später einen endgültigen Beitragsbescheid.

Entsprechendes gilt für die Beiträge zur Pflegeversicherung, die in der Regel über die Krankenversicherung abgefordert werden.

Ob durch diese neue Vorgehensweise auf die gesetzlichen Krankenkassen ein erhöhter Verwaltungsaufwand zukommt, dadurch die Verwaltungskosten und damit die Beiträge steigen oder die Beitragseinnahmen durch die Neuregelung tatsächlich steigen, bleibt abzuwarten. Der Gesetzgeber geht jedenfalls von „neuen verwaltungseffizient ausgestalteten Regelungen“ aus, (BT-Drucksache 18/111205, Seite 71).

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen, dann können Sie uns sehr gerne kontaktieren.


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