Abänderung von Unterhaltstiteln aufgrund der aktuellen Corona-Krise

  • 1 Minuten Lesezeit

Gerade jetzt während der Corona-Krise stehen viele Unterhaltspflichtige vor der Frage, ob sie die Unterhaltszahlungen aktuell in der bisherigen Höhe aufbringen können. 

Sollten Sie also beispielsweise durch Kurzarbeit Gehaltseinbußen hinnehmen müssen, sollten Sie zunächst einmal dringend mit dem anderen Elternteil reden und klären, ob die Unterhaltszahlungen zumindest vorübergehend gekürzt werden können.

Für den Fall, dass eine gütliche Klärung nicht möglich ist, müsste dann eine gerichtliche Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels ohne Zustimmung des anderen Elternteils gerichtlich durchgesetzt werden. Hierzu müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst einmal muss es sich um eine nicht unwesentliche Einkommensänderung handeln. 

Auch ist es problematisch, wenn die Einbuße nur von kurzfristiger Natur ist. Insbesondere dieser Punkt ist sehr schwer absehbar, da derzeit nicht vorhersehbar ist, wie sich die gesamte Situation in nächster Zukunft entwickeln wird. Auch wenn wir alle hoffen, dass sich die Situation zeitnah wieder ändern wird, kann aktuell niemand einschätzen, wie lange die aktuellen Einkommenseinbußen bestehen werden. Dies wirkt sich auch auf eine mögliche Abänderung des zu zahlenden Unterhalts aus. 

Schließlich ist zu beachten, dass insbesondere der Mindestunterhalt für Minderjährige grundsätzlich gewährleistet sein sollte. Sollten Sie also zum Beispiel nicht mehr Vollzeit arbeiten, besteht die Möglichkeit, eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen, um Ihre wirtschaftlichen Verluste einzudämmen und dann doch noch den Mindestunterhalt zu leisten. All diese Punkte müssen umfangreich geprüft werden.

Insbesondere jetzt gilt, dass in jedem Einzelfall geprüft werden sollte, welche Möglichkeiten bestehen und ob es die Möglichkeit gibt, einen bestehenden Titel entsprechend abzuändern. Gern beraten wir Sie diesbezüglich.

Bleiben Sie gesund!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Yvonne Wagner

Beiträge zum Thema