Abbruch einer Mutter-Kind-Kur: Kein Schadensersatz für Kurklinik

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Viele Kurkliniken verlangen von ihren Patienten Schadensersatz, wenn diese die Kur vorzeitig abbrechen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. 

Klinik verlangt 3.000,-€ von Mutter

Im konkreten Fall hatte eine Mutter mit ihren vier Kindern die Kur zehn Tage vor dem regulären Ende abgebrochen. Die Kurklinik verlangte daraufhin ca. 3.000,- € Schadensersatz von der Patientin. Als diese nicht freiwillig zahlte, klagte die Klinik vor Gericht. 

Alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof wiesen aber die Klage ab. Die Frau muss also nicht zahlen.

Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass die Kurbehandlung als besonderes Dienstverhältnis zu qualifizieren sei. Rechtlich handelt es sich um "Dienste höherer Art" (§ 627 Abs. 1 BGB). Derartige Verträge dürfen aber jederzeit gekündigt werden. 

Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kurklinik war also unwirksam.

Entscheidung auch auf andere Verträge übertragbar

Die Kernaussage der Entscheidung ist auf andere Veträge zu übertragen. So hat die Rechtsprechung zum Beispiel Behandlungsverträge im Allgemeinen (z.B. Ärztinen und Ärzte, Physiotherapie) aber auch häusliche Pflege als "Dienste höherer Art" eignestuft. Die Folge ist jeweils, dass der Patient die Behandlung oder Pflege jederzeit kündigen kann und nur die bis dahin erbrachten Leistungen zahlen muss. 

Auch eine "Kündigungspauschale", Stornogebühren oder ähnliches dürfen in solchen Fällen nicht erhoben werden.


Betroffene Patienten und Patienten sollten solche Forderungen nicht zahlen. Je nach Forderungshöhe kann eine anwaltliche Beratung zum weiteren Vorgehen sinnvoll sein.


(Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 2020, III ZR 80/20)


Foto(s): Guido C. Bischof

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