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Rabattaktion – Erfolg kein Grund zum Abbruch

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Vergünstigte Messer gegen Rabattmarken: die Aktion war so erfolgreich, dass eine Einzelhandelskette sie Ende 2011 vorzeitig beendete. Mangels Vorwarnung in den Teilnahmebedingungen war das unzulässig. Bereits zwei Monate vor dem angekündigten Termin endete die Rabattmarkenaktion vorzeitig wegen zu großer Nachfrage. Je nach Einkaufswert gab es Punkte. Diese konnten die Kunden in ein Rabattheft einkleben und dafür später bestimmte Messer eines bekannten Herstellers verbilligt kaufen. Wer jedoch zu spät kam, ging überraschend leer aus. Bis zu 4,5 Millionen Messer sollen die Punktejäger bis zum vorzeitigen Abbruch nachgefragt haben.

Irreführung der Verbraucher

Die Rabattmarkenaktion hinterließ nicht nur den einen oder anderen enttäuschten Kunden, sie hatte nun auch ein juristisches Nachspiel. Geklagt hatte eine Verbraucherzentrale - der Vorwurf: ein Wettbewerbsverstoß. In der Vorinstanz vor dem Landgericht Köln hatte die Klägerin noch keinen Erfolg. Das änderte sich nun in der Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln. Ihm zufolge war der Abbruch keineswegs harmlos. Aus der maßgebenden Verbrauchersicht drohte eine Irreführung für all jene, die auf das reguläre Ende der Aktion vertrauten. Sie haben möglicherweise ihre Kaufgewohnheiten entsprechend geändert. Um das zu verhindern, hätten die Teilnahmebedingungen auf einen plötzlichen Abbruch hinweisen müssen. Stattdessen nannten sie aber nur die allgemeine Laufzeit.

Ausreichende Bevorratung ist Risiko des Anbieters

Das Argument des überwältigenden Erfolgs spielt für die Richter keine Rolle. Die Einzelhandelskette hätte diesen ohne Weiteres erkennen können, war es doch nicht die erste Aktion ihrer Art. Zudem ist es Aufgabe des Veranstalters einer Sonderaktion, sich ausreichend mit den angebotenen Artikeln einzudecken. Etwas anderes gilt nur für nicht beeinflussbare Faktoren, etwa unerkannte Sicherheitsrisiken der angebotenen Ware. Der Fall ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden. In der Revision wird der Bundesgerichtshof zeigen, ob das beklagte Unternehmen derartiges zukünftig unterlassen muss.

(OLG Köln, Urteil v. 10.08.2012, Az: 6 U 27/12, nicht rechtskräftig)

(GUE)

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