Abgasskandal: LG Saarbrücken urteilt gegen VW und Händler

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Eine sehr begrüßenswerte Entscheidung für Betroffene des Abgasskandals hat das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 14.6.2017 – 12 O 104/16 – gefällt.

Es hat entschieden, dass die Volkswagen AG und der betroffene Fahrzeughändler den Pkw eines Klägers wegen der eingebauten Manipulationssoftware zurücknehmen und den Kaufpreis – abzüglich einer Nutzungsentschädigung – zu erstatten haben.

Das Urteil ist eine klare Ansage an Volkswagen, da das Landgericht nicht nur unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass das Klägerfahrzeug wegen der eingebauten Manipulationssoftware mangelhaft ist, sondern darüber hinaus ausgesprochen hat, dass der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, den Beklagten das Recht zur Nacherfüllung zu gewähren. Im zu entscheidenden Fall war dem Kläger nicht zuzumuten, an der Rückrufaktion teilzunehmen. Er durfte sofort den Rücktritt erklären.

Zur Mangelhaftigkeit führt die Kammer aus:

„Damit steht fest, dass die „Vorschriftsmäßigkeit“ des Fahrzeugs im Zustand bei der Übergabe nicht gegeben war und erst durch die Außerbetriebsetzung der Abschalteinrichtung und die Durchführung der vom KBA vorgegebenen technischen Eingriffe (gleich ob durch die bloße Veränderung der Software und oder durch den zusätzlichen Einbau eines Strömungstransformators vor dem Luftmassenmesser) hergestellt werden muss. Dies ist evident kein Zustand, der bei Sachen der gleichen Art üblich ist und den der Käufer nach der Sache der Art erwarten kann. […] Dementsprechend ist das Fahrzeug mangelhaft, sodass dem Kläger die Geltendmachung der Rechte nach §437BGB eröffnet ist.“ (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.6.2017 – 12 O 104/16)

Zur Frage der Erforderlichkeit einer Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung führt die Kammer aus:

„Der Rücktritt ist auch nicht – wie die Beklagten meinen – ausgeschlossen, weil eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung (§ 323Abs.1BGB) nicht erfolgt ist. Die Fristsetzung gegenüber der Beklagten zu 1 ist entbehrlich, weil Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt gerechtfertigt hätte (§323Abs.2 Nr.3BGB).

Es ist zu berücksichtigen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts, also im Januar 2016, völlig unklar war, ob und wann eine Nachbesserung überhaupt möglich sein würde. Für die Käufer der betroffenen Fahrzeuge war zum damaligen Zeitpunkt noch überhaupt keine Klarheit darüber geschaffen, ob es eine vertretbare technische Lösung des Problems geben würde und ob diese vom Kraftfahrzeugbundesamt „abgesegnet“ werden würde.“ (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.6.2017 – 12 O 104/16)

Derzeit verfährt die Rechtsprechung sehr uneinheitlich. Wer das Fahrzeug im Saarland gekauft hat, hat aufgrund dieser aktuellen Entscheidung gute Karten, es gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben zu können. Es handelt sich, insbesondere was die Frage der Nacherfüllung, also der Verpflichtung zur Teilnahme an der Rückrufaktion betrifft, immer um Einzelfallentscheidungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob das Oberlandesgericht des Saarlandes die Entscheidung hält.

Dem betroffenen Käufer kann jedoch nicht angeraten werden, abzuwarten. Volkswagen wird sich wohl zwar bis Ende 2017 nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, allerdings kann sich eine beanstandungslose Weiternutzung des Fahrzeugs bei der Frage der Zumutbarkeit der Nacherfüllung durchaus negativ auswirken.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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