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Ablieferungspflicht für Testamente

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Nach § 2259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist jeder Mensch verpflichtet, ein Testament, das er findet, unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht, also dem Amtsgericht, abzugeben. Dabei ist jedes Schriftstück, das sich nach seinem Inhalt als Testament darstellt, also Bestimmungen und Anordnungen für den Fall des Todes beinhaltet, abzuliefern. Die Ablieferungspflicht besteht völlig unabhängig davon, ob das Testament gültig, widerrufen oder gegenstandslos ist.

Diese Ablieferungspflicht tritt sofort, nachdem jemand vom Ableben eines Erblassers Kenntnis erlangt hat, in Kraft. Zu diesem Vorgang muss niemand besonders aufgefordert werden. Ausgenommen von der Ablieferungspflicht, sind nur notariell beurkundete Testamente oder Erbverträge, die bereits in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben wurden, was bei notariellen Testamenten stets der Fall ist.

Es kommt gelegentlich vor, dass Menschen das Testament des Verstorbenen zwar finden, diesen Fund aber aus unterschiedlichen Gründen verschwinden lassen oder behalten. Dies kann durch einen Vorteil begründet sein, wenn der Finder durch das Testament im Vergleich zur gesetzlichen Erbfolge benachteiligt ist. Oft wird das Testament aber auch in Unwissenheit und ohne böse Absichten einbehalten. Setzen sich Eheleute zum Beispiel gegenseitig zu alleinigen Erben ein und die Kinder als Schlusserben des Überlebenden, sehen die Hinterbliebenen oft zunächst keinen Anlass, dass Testament schon nach dem Tode des ersten Ehegatten abzuliefern und warten mit der Ablieferung, bis auch der andere Ehegatte verstirbt. Die Ablieferungspflicht besteht aber immer schon nach dem Tode des ersten Ehegatten, also nach dem ersten Todesfall.

Wer ein Testament entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht abliefert, kann sich nicht nur einer Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB strafbar machen, er kann darüber hinaus auch als erb- oder pflichtteilsunwürdig erklärt werden, also jeden Anspruch auf den Nachlass verlieren. Es kann auch vorkommen, das Testamente bis zum Tode des zweiten Ehegatten schlicht verloren gehen oder erst einige Jahre später vernichtet werden, wenn beispielsweise der überlebende Ehegatte erneut heiratet und sein Vermögen statt den Kindern aus erster Ehe lieber seinem neuen Ehegatten zukommen lassen möchte.

Daher sollten auf jedem Fall nach den gesetzlichen Bestimmungen Testamente oder sonstige Verfügungen von Todes wegen sofort nach dem (ersten) Erbfall an das Nachlassgericht abgeliefert werden. Um dem Nachlassgericht die Arbeit zu erleichtern wäre es hilfreich, dem Testament die Sterbeurkunde des Erblassers im Original beizufügen und nach Möglichkeit Namen und Anschriften aller gesetzlicher Erben, also zunächst des Ehegatten und der Kinder des Verstorbenen bzw. für den Fall, dass keine Kinder vorhanden, sind, Name und Anschriften der Eltern des Verstorbenen mitzuteilen.

Bei Fragen oder Unsicherheiten wegen der Pflichten nach einem Todesfall sollte ein Rechtsanwalt oder ein Notar zu Rate gezogen werden, außerdem besteht die Möglichkeit, sich an die zuständigen Mitarbeiter des Nachlassgerichtes zu wenden.


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