Abmahngefahr: Übernahme fremder AGB kann Urheberrechte verletzen

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Jeder Onlineshop braucht sie – AGB. Für juristische Laien ist es jedoch häufig schwierig, wenn nicht gar unmöglich, selbst AGB, zudem noch abmahnsichere, selbst zu erstellen. Die Beauftragung eines Anwalts mit der Erstellung von AGB scheint auf den ersten Blick nur mit Kosten verbunden zu sein, finden sich doch im Internet auf Webseiten von Konkurrenten scheinbar passende AGB, die man einfach kopieren kann. 

Doch darf man fremde AGB einfach für den eigenen Onlineshop übernehmen? 

Die Frage ist ganz klar mit „Nein“ zu beantworten. 

Wer fremde AGB von Webseiten Dritter übernimmt, läuft sogar Gefahr, in eine doppelte Abmahnfalle zu tappen: Einerseits wegen Urheberrechtsverletzung, andererseits wegen unwirksamer und somit wettbewerbswidriger AGB.

Bei Übernahme fremder AGB drohen urheberrechtliche Abmahnungen

AGB sind sicher nicht die spannendsten Texte auf der Welt, aber auch AGB können als Sprachwerk urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies ist der Fall, wenn sich die übernommenen AGB wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben (so z. B. OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009, Az.: 6 U 193/08). Ob dies der Fall ist, muss anhand der konkreten AGB geprüft werden. Wie häufig ist diese Frage mitunter nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten, geschweige denn durch einen juristischen Laien.

Genießen die übernommenen AGB Urheberschutz, droht bei Übernahme von fremden AGB eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch den Anwalt, der die übernommenen AGB (für seinen Mandanten) erstellt hat. Dieser kann neben Löschung der AGB und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Schadensersatz in Höhe einer (fiktiven) Lizenzgebühr verlangen. Diese entspricht der Vergütung, die der Anwalt für die Erstellung der AGB verlangt hätte. Je nach Umfang und Inhalt der AGB kann sich der Schadensersatz daher auf mehrere Hundert EUR oder noch mehr betragen.

Zudem müssen Sie spätestens dann eigene AGB erstellen bzw. einen Anwalt mit der Erstellung von AGB beauftragen. Sie haben also am Ende tatsächlich nichts gespart. Von der Übernahme fremder AGB ist daher schon aus urheberrechtlichen Gründen dringend abzuraten.

Bei rechtswidrigen AGB drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die übernommenen AGB unwirksame und damit wettbewerbswidrige Klauseln enthalten, sei es, dass

  • die AGB veraltet sind, d.h. nicht der aktuellen Gesetzeslage entsprechen (so wurde allein das Widerrufsrecht in den vergangenen Jahren mehrfach geändert), oder
  • einzelne Klauseln in den AGB von Gerichten in der Vergangenheit als unwirksam eingestuft wurden.

Unwirksame AGB-Klauseln können sowohl von Wettbewerbern, Verbraucherschützern und Wettbewerbsverbänden ebenfalls abgemahnt werden. Die Folge ist wiederum, dass sie jedenfalls die unwirksamen Klauseln nicht mehr verwenden dürfen und wiederum Abmahnkosten zahlen müssen.

Fazit

Von der Übernahme fremder AGB ist aus verschiedenen Gründen dringend abzuraten. Die Übernahme von fremden AGB ist einerseits mit der Gefahr einer Urheberrechtsverletzung, andererseits mit der Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen unwirksamer AGB-Klauseln verbunden.

Da die Erstellung von wirksamen AGB für juristische Laien aufgrund der Vielzahl der zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften unmöglich ist, sollte ein auf das AGB-Recht spezialisierter Anwalt mit der Erstellung, jedenfalls der Überprüfung selbst erstellter AGB beauftragt werden. Dieser kann genau auf Ihre Bedürfnisse (z. B. Ihren Onlineshop) angepasste AGB erstellen und Ihnen zudem auch weitere (geldwerte) Tipps zum Bestell- und Abwicklungssystem geben.

Wir stehen Ihnen bei Beratungsbedarf gerne für eine individuelle Rechtsberatung zur Seite oder übernehmen die Erstellung neuer bzw. die Prüfung bereits bestehender AGB für Sie.



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